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b) Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung

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Einschneidende Wirkung kann auch der Ausschluss eines Arztes von der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung haben. Die vertragsärztliche Zulassung ist nach § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V i.V.m. § 27 Ärzte-ZV vom Zulassungsausschuss dann zu entziehen, wenn der Arzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Dies wurde in der Vergangenheit beispielsweise bei manipulierten Abrechnungen durch einen Arzt angenommen.[71]

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Auch bei der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen kann das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen so tiefgreifend und nachhaltig gestört sein, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann und die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung droht.

Antikorruptions-Compliance

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