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d) Verfahrensfragen

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103

Die §§ 299a und b StGB wurden nicht in den Katalog nach § 100a StPO aufgenommen, so dass die Anordnung einer Überwachung der Telekommunikation nicht zulässig ist.

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Nach § 74c Nr. 5a GVG gehören Verfahren wegen Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen bei den Landgerichten in die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer.

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Insbesondere auf der Geberseite wird regelmäßig auch die Verhängung von Geldbußen gegen juristische Personen und die Abschöpfung der durch die Bestechung gemachten Gewinne nach § 30 OWiG zu prüfen sein. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn in einem Unternehmen die Leistung von Bestechungsvorteilen an Angehörige von Heilberufen mehr oder weniger ausgesprochener Teil der gelebten Unternehmensstrategie ist und auch der Vorwurf der Verletzung der Aufsichtspflicht durch Leitungspersonen gem. § 130 OWiG im Raum steht.

Antikorruptions-Compliance

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