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c) Einladungen an Dritte

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Völlig risikolos erweisen sich Einladungen an Dritte, Freunde, Familie, private Bekannte usw. allerdings auch nicht. Da zu den Top-Sportevents die Anzahl der Tickets häufig limitiert ist, wird die Teilnahme und ihre Ermöglichung durch Mitarbeiter, Konkurrenten und andere rezipiert, was heutzutage – in den Zeiten von Social Media – auch kaum zu unterdrücken ist. Auch in der Auswahl privater Gäste kann die Ausnutzung der hierzu gegebenen Macht im Amt gesehen werden; hinzukommt, dass der deutschen Gesellschaft der Neidfaktor nicht ganz fremd ist. Insgesamt sollte große Vorsicht walten.[46] Völlig beanstandungsfrei wird nur derjenige sich verhalten können, der die Tickets für Freunde und Familie selbst bezahlt. Und selbst dann bleibt noch der Vorwurf, allein die Möglichkeit zum Ticketkauf nur durch die eigene Stellung erlangt zu haben (s.a. unten „Ticketvergabe“). Das scheint jedoch weniger vorwerfbar als vielmehr amtsimmanent zu sein.

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Schließlich muss berücksichtigt werden, dass mit der Einladung zu einem Sportevent, also dem Ticketgegenwert erhöht um etwaige Hospitality-Leistungen, dem Eingeladenen möglicherweise ein geldwerter Vorteil im einkommensteuerrechtlichen Sinne zufließt. Hier muss Compliance im Hinblick auf die steuerliche Behandlung gewahrt bleiben. Vom (insbesondere privaten) Dritten ist sie regelmäßig nicht zu erwarten. Die großen Verbände sind daher mittlerweile dazu übergegangen, einen pauschalierten Einkommensteuerbetrag für die Eingeladenen an ihr Finanzamt zu entrichten.

Antikorruptions-Compliance

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