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a) Anonyme Anzeigen

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Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren werden häufig durch anonyme Anzeigen ausgelöst. Angaben anonymer Hinweisgeber sind als Verdachtsquelle zur Aufnahme von Ermittlungen nicht generell ausgeschlossen. Dabei ist oft nicht leicht zu beurteilen, ob in der Anzeige tatsächlich zutreffende Vorwürfe erhoben werden oder ob ein Anzeigeerstatter unter dem Deckmantel der Anonymität möglicherweise einen Wettbewerber im Gesundheitswesen anschwärzen möchte. Als Grundlage für Zwangsmaßnahmen kann eine anonyme Aussage nur genügen, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt worden ist.[72] Der Wahrheitsgehalt von anonymen Anzeigen muss daher erst aufgrund eingehender weiterer Ermittlungen bestätigt oder widerlegt werden. Außerdem muss gerade bei Verfahren wegen des Verdachtes der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen beachtet werden, dass hier Berufsgeheimnisträger i.S.d. § 53 StPO betroffen sind. Deren besonderer Schutz gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes die besonders sorgfältige Beachtung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, beispielsweise bei der Anordnung einer Durchsuchung einer Arztpraxis.[73]

Antikorruptions-Compliance

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