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b) Erkenntnisse aus Betriebsprüfungen und aufgrund von Finanzermittlungen

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Von erheblicher praktischer Bedeutung ist, dass gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 3 EStG die Finanzbehörden Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat gem. der §§ 299a und b StGB begründen, der Staatsanwaltschaft mitteilen müssen. Dies bedeutet, dass die Finanzbehörden im Rahmen einer Betriebsprüfung auch Hinweisen auf Korruptionstaten gem. den §§ 299a und b StGB nachgehen müssen. Sollten sich entsprechende Anhaltspunkte ergeben, so müssen von den Betriebsprüfern von Amts wegen sowohl die Steuerfahndung wegen der steuerstrafrechtlichen Aspekte als auch die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Bestechung im Gesundheitswesen eingeschaltet werden.

Eine weitere Durchbrechung des Steuergeheimnisses und damit die Möglichkeit, dass Bestechungsfälle im Gesundheitswesen von den Steuerbehörden aufgedeckt und der Staatsanwaltschaft mitgeteilt werden, sieht § 30 Abs. 4 Nr. 5 b AO (zwingendes öffentliches Interesse) vor. Die §§ 299a und b StGB sind Wirtschaftsstraftaten gem. § 74c Nr. 5a GVG. Die Offenbarung oder Verwertung von durch das Steuergeheimnis geschützter Daten ist hier u.a. zulässig, wenn die Straftat nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet ist, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs erheblich zu erschüttern.[74] Jedenfalls größere und erhebliches Aufsehen erregende Korruptionsfälle im Gesundheitswesen werden daher auch unter § 30 Abs. 4 Nr. 5 b AO fallen.

Antikorruptions-Compliance

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