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XIV. Wettbewerb- und Spielmanipulation

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Für Wettbewerbs– und Spielmanipulation in Deutschland bestehen mittlerweile eigenständige Straftatbestände im deutschen Kernstrafrecht, §§ 265c und §§ 265d StGB.[100] Über ihren Sinn ist schon trefflich gestritten worden. Tsambikakis hält sie gar – mit beachtlichen Gründen – für überflüssig.[101] Jedenfalls, was die Anzahl der in der Praxis auftauchenden Fälle angeht, scheint dem Gesetzgeber mit den Normen kein großer Wurf gelungen zu sein. Eine Datenbankrecherche (beck-online und juris) am 18.4.2020 führt zu keiner Fundstelle einer strafrechtlichen Verurteilung. Verf. ist aus der Praxis der 3. Liga noch der Fall des VfL Osnabrück bekannt, in dem es allerdings (bislang) zu einem Freispruch kam.[102] Es scheint so, als wären viele vorkommende Fälle durch die neuen Regeln schlicht nicht erfasst oder mit dem klassischen Kernstrafrecht besser bedient.[103]

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Gleichwohl darf man diesen Bereich unter Compliance-Gesichtspunkten nicht verkennen. Dieser Regelungsbereich hat auch Eingang in der Verbandsregeln, insbesondere im Fußball gefunden, wo nun selbstständige verbandsrechtliche Straftatbestände vorgesehen sind.[104] Der vorstehend benannte Fall des VfL Osnabrück hat, jedenfalls in der Lokal- und sportlichen Fachpresse, für einiges mediales Echo gesorgt und ist von der DFB-Gerichtsbarkeit auch mit Sperr- und Geldstrafen geahndet worden.[105]

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Beteiligten, Clubs, Vereinen und Verbänden können also gleichwohl, wenn auch nicht von strafrechtlicher Seite, erhebliche Sanktionen und durch die Berichterstattung darüber erhebliche Rufschädigungen entstehen. Schon deswegen gehören sinnvolle Präventionsmaßnahmen, wie etwa eine regelmäßige Fortbildung eigener Spieler und Trainer sowie ihre Sensibilisierung für das Verbot, auf eigene Spiele zu wetten, in jedes Compliance-Management-System. Denn die Unlauterbarkeit dieses Verhaltens hat noch nicht jede Ebene des organisierten Sports durchdrungen: Wer selbst einmal in einer Mannschaftssportart im Amateurbereich gegen den Abstieg gespielt hat, dem ist der Gedanke, der gegnerischen Mannschaft „eine Kiste Bier auszugeben“, wenn sie sich nur gegen den Abstiegskonkurrenten besondere Mühe geben würde, wohl bekannt. Mag dies eventuell noch – anders als im Fall des VfL Osnabrück – auch angesichts des eingesetzten Mittels als zulässige Motivationsmaßnahme verstanden werden, ist die Grenze zur unzulässigen Manipulation auf jeden Fall immer da überschritten, wo derjenige, dem ein Vorteil dafür in Aussicht gestellt wird, möglichst verlieren, also gegen seinen eigenen sportlichen Anspruch tätig werden soll. Auch der Einsatz hoher Geld- oder Sachwerte („Ich bezahle Euch die Mannschaftstour.“) deuten klar in die Illegalität – zumindest nach Sportstrafrecht. Der Compliance-Wächter hat u.a. auch gegen den darin liegenden moralischen Verfall einzuschreiten, weil er eine erhebliche sportliche Rufschädigung mit sich bringen kann.

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Aber auch im Übrigen müssen bei jeder Nähe von Absprachen über Spiel- und Wettbewerbsergebnisse bei den Verantwortlichen die Alarmglocken klingeln. Mögen auch die Tatbestände der §§ 265c, 265d StGB im Einzelfall nicht erfüllt sein, liegt ein Bezug zur organisierten (Wett-)Wirtschaftskriminalität im Zweifel nicht fern (um nur ein Stichwort zu nennen: Geldwäsche durch hohe Geldeinsätze auf weniger überwachte Amateurwettbewerbe).[106]

Antikorruptions-Compliance

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