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XI. Kartellrecht

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Neben den oben genannten kartellrechtlichen Bedingungen bei der Gesamtvergabe der Fernsehrechte (s.o. Rn. 40) sind die kartellrechtlichen Vorgaben stets zu beachten.[92] Das gilt freilich ebenfalls für die großen Verbände und auch für die Olympische Bewegung. Das Bundeskartellamt hat in seiner lesenswerten Verpflichtungszusagenentscheidung zur „Rule 40“ der Olympischen Charta (gegen die dort geregelten, erheblichen Vermarktungsbeschränkungen für Teilnehmer Olympischer Spiele) zu Recht diese „Olympische Bewegung“ unter dem Tatbestandsmerkmal „mehrere Unternehmen“ als marktbeherrschend i.S.v. Art. 102 AEUV, § 19 GWB angesehen: „Die Organisation und Vermarktung der Olympischen Spiele erfolgt durch die Olympische Bewegung.“[93] Wegen der äußerst engen rechtlichen und faktischen Verflechtungen bestehen keine Bedenken, das IOC als internationalen überfachlichen Verband zu behandeln, obwohl es selbst kein solcher ist.[94] An seiner sozialen Mächtigkeit und Marktmacht bestehen ohnehin keine Zweifel.

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