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XIII. Tax Compliance

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Die Einhaltung der steuerlichen Pflichten, neudeutsch: Tax Compliance, darf von keiner am Sport beteiligten Person, sei es Unternehmen, Verband, Verein oder Einzelsportler, unterschätzt werden. Sie ist nicht nur deswegen extrem compliancerelevant, weil die Verantwortlichen für nicht ordnungsgemäß abgeführte Steuern juristischer Personen persönlich haften, §§ 69 ff. AO, sondern auch etwa nach den §§ 369, 370 AO mit staatlicher Kriminalstrafe strafbewehrt sind.

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Im Hinblick auf die Tax Compliance von Großunternehmen, die beispielsweise als Sponsorenauftreten, millionenschwere Gesellschaften, in die der professionelle Sportbetrieb eines „e.V.“ ausgegliedert wurde oder großen Vereinigungen und Verbänden, die selbst hunderte von Mitarbeitern und Bilanzsumme in Konzerngrößenordnung haben, ergeben sich zu Tax Compliance in Unternehmen keine wesentliche Besonderheiten. Sie muss durch Beratung, Controlling und Zertifizierung ausgefeilt sein. Spezialitäten ergeben sich allenfalls dadurch, dass Mehrheitsgesellschafter von Gesellschaften im Sport ein „e.V.“ i.S.d. §§ 21 ff. BGB sein kann, der gleichzeitig – etwa im Fußball – die sog. „50+1“-Regel[96] beachten (also mehr als 50 % + x der Stimmanteile innehaben) muss –, andererseits zur Wahrung des Nebenzweckprivilegs[97] sich im geschäftsführerischen Einfluss auf die Gesellschaft zurückhalten sollte.

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Fast alle im Sport tätigen Vereine und Verbände sind e.V. i.S.d. §§ 21 ff. BGB und regelmäßig auch gemeinnützig i.S.d. §§ 52 ff. AO. Dies bringt besondere Compliance Anforderungen, auch für ein Compliance-Management-System mit sich.[98] Dies musste schmerzlich auch der DFB erfahren: Für das Jahr, in dem die oben beschriebene (s.o. Rn. 29) 6,7 Millionen-Zahlung im Zusammenhang mit der WM 2006 geleistet wurde, soll ihm auch die Gemeinnützigkeit aberkannt werden.[99] Die Entscheidung ist angefochten.

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