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A. Einführung

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Eine aus dem Unternehmen heraus begangene Vorteilsgewährung bzw. Bestechung (im geschäftlichen Verkehr oder von Amtsträgern) geht fast notwendigerweise mit einer Steuerhinterziehung einher, weil die gezahlten Vorteile an den Angestellten eines geschäftlichen Betriebes oder den Amtsträger in der Regel unzutreffend als Betriebsausgaben beim Finanzamt geltend gemacht worden sind. Auch der Empfänger von Bestechungsgeldern wird oftmals neben einer Bestechlichkeit auch eine Steuerhinterziehung begangen haben, weil die Einnahmen aus diesen Delikten selten als Einnahmen deklariert werden. In der Regel hat die Unternehmensleitung deshalb nicht nur mit strafrechtlichen Konsequenzen wegen der Korruptionsdelikte zu rechnen, sondern ist auch mit einem damit einhergehenden Steuerstrafverfahren konfrontiert.[1] Ein Steuerstrafverfahren kann vor allem in den Fällen deutlich spürbare Konsequenzen haben, in denen das Verfahren wegen Bestechung oder Bestechlichkeit mangels Beweises eingestellt wurde, das wegen der Steuerhinterziehung aber unabhängig davon fortgesetzt wird. Die Beweislage stellt sich im Steuerstrafrecht oftmals für den Betroffenen ungünstiger dar,[2] so dass ein parallel zum Verfahren wegen Korruption eröffnetes Verfahren wegen Steuerhinterziehung eigenständige Bedeutung erlangen kann. Vor allem, wenn sich abzeichnet, dass ein Strafverfahren wegen des Korruptionsdelikts mangels Beweises scheitern könnte – etwa, weil die Unrechtsvereinbarung nicht nachgewiesen werden kann –, rücken deshalb die oft mitverwirklichten Steuerstraftaten in den Fokus staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen.

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Die steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Auswirkungen einer entdeckten Korruption müssen deshalb von Anfang an im betroffenen Unternehmens berücksichtigt werden.[3] Die Aufklärung begangener Straftaten darf sich nicht nur auf das Korruptionsdelikt beschränken, sondern es sind auch die dabei regelmäßig mitverwirklichten Steuerhinterziehungen in die Untersuchungen einzubeziehen.

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In einigen Fällen kann noch eine Selbstanzeige (§ 371 AO) abgegeben werden, die aber zügig erfolgen muss. Die Untätigkeit trotz der Aufdeckung einer vorangegangenen Bestechung kann aber sogar zu weiteren Straftaten führen. Selbst wenn die Unternehmensleitung weder von dem Bestechungsdelikt noch von der Steuerhinterziehung zum Tatzeitpunkt Kenntnis hatte, ist sie nach Entdeckung in der steuerlichen Pflicht, durch eine Berichtigung der Steuererklärung (§ 153 AO) tätig zu werden. Unterlässt sie dies, kommt eine Strafbarkeit wegen (versuchter) Steuerhinterziehung durch Unterlassen in Betracht.[4]

Antikorruptions-Compliance

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