Читать книгу Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht - Stefan Storr - Страница 108
b) Rechtfertigung
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Der Eingriff könnte jedoch gerechtfertigt sein. Gemäß dem Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) wäre Voraussetzung hierfür aber zunächst das Vorliegen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Gerade für Fälle staatlicher Informationstätigkeit und Empfehlungen hat das BVerfG zwar Voraussetzungen aufgestellt, bei deren Vorliegen eine Rechtsgrundlage nicht erforderlich sein soll, die Ermächtigung wegen der Vielschichtigkeit denkbarer Sachverhalte vielmehr als Annex aus der Aufgabenzuweisung folgen soll[75]. Allerdings liegen die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen nicht vor. Verlangt wird nämlich jedenfalls eine sachliche Informationstätigkeit, für die ein entsprechender Anlass zu bestehen hat. Eine Werbemaßnahme zur Förderung bestimmter Produkte aus rein wirtschaftlichen Aspekten ist hiervon hingegen nicht erfasst.
Demnach bleibt es bei dem allgemeinen Erfordernis des Vorliegens einer Ermächtigungsgrundlage[76]. Diese könnte vorliegend in § 1 Abs. 1 IHKG gesehen werden, wonach es der IHK ausdrücklich obliegt, die gewerbliche Wirtschaft oder einzelne Wirtschaftsteile zu fördern. Allerdings ist zwischen bloßen Aufgabenzuweisungen und Ermächtigungsgrundlagen zu unterscheiden. Aus der Formulierung des § 1 Abs. 1 IHKG geht jedoch bereits hervor, dass es sich hierbei, anders als etwa bei § 9 des Gesetzes, um eine bloße Aufgabenzuweisung handelt („haben…die Aufgabe“). Auf eine Aufgabenzuweisungsnorm lassen sich aber nur solche Maßnahmen stützen, die noch keinen Eingriff in die Rechtssphäre eines Einzelnen begründen. Vorliegend wurde jedoch ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG bejaht. Für diesen fehlt es an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. Auch das begründet einen Unterlassungsanspruch. Dies gilt nach den in Rn 81 dargestellten Grundsätzen unabhängig von der Frage, ob tatsächlich auch L selbst in ihrer Berufsfreiheit betroffen ist bzw sich überhaupt unmittelbar auf Art. 12 GG stützen kann.