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3. Klagebefugnis
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Auch für die allgemeine Leistungsklage wird die Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO als Sachurteilsvoraussetzung gefordert, um Popularklagen auszuschließen.
Als möglicherweise verletzte Rechtsposition kann L vorliegend Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 19 Abs. 3 GG geltend machen, da dieses Grundrecht nicht nur davor schützt, überhaupt von einer Zwangsmitgliedschaft betroffen zu sein, sondern auch davor, dass eine solche Körperschaft, die ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung im Wesentlichen in der Repräsentation der Interessen ihrer Mitglieder findet, ihren gesetzlichen Aufgabenbereich jedenfalls nicht überschreitet. Wird eine Industrie- und Handelskammer über die ihr zugewiesenen Aufgaben hinaus tätig, kann dem auch der einzelne Kammerzugehörige mit einer Unterlassungsklage entgegentreten, ohne dass es darauf ankäme, ob er dadurch einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder spürbaren faktischen Nachteil erleidet[48]. Vorliegend ist nicht ausgeschlossen, dass die IHK mit der Kampagne „Buy Pälzisch“ ihren gesetzlich zugewiesenen Aufgabenkreis überschritten hat, sodass es als möglich erscheint, dass der Anspruch auf Unterlassung besteht.