Читать книгу Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht - Stefan Storr - Страница 98
5. Zuständigkeit des Gerichts
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Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach § 45 VwGO. Die nach dem Sachverhalt zu unterstellende örtliche Zuständigkeit des VG Neustadt a.d.W. ergibt sich aus § 52 VwGO iVm § 3 Abs. 2 Nr. 3 GerOrgG-Rlp.