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2. Statthafte Klageart
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Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klägerbegehren (§ 88 VwGO), das sich wiederum an der Rechtsnatur der beanstandeten Maßnahme orientiert. L begehrt die Unterlassung der durch die IHK angelegten Kampagne „Buy Pälzisch!“ sowie Akteneinsicht. Da beides als schlichtes Verwaltungshandeln einzuordnen ist, kommt als Klageart nur die zwar in der VwGO nicht ausdrücklich normierte, aber an verschiedenen Stellen (vgl §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4 VwGO) vorausgesetzte allgemeine Leistungsklage in Betracht. L hat dem Sachverhalt nach einen entsprechenden Leistungsantrag gestellt.
Alternativ stünde nach der Rspr für Klagen gegen die Verwaltung neben der allgemeinen Leistungsklage auch die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) zur Verfügung[44]. Insbesondere sei diese gegenüber einer Unterlassungsklage nicht subsidiär iSv § 43 Abs. 2 VwGO, da die ratio der Subsidiaritätsklausel nur eingreife, wenn ansonsten strengere Sachentscheidungsvoraussetzungen umgangen würden. Diese auf das Reichsgericht (und damit Streitigkeiten auf dem ordentlichen Rechtsweg) zurückgehende „Ehrenmanntheorie“ wird in der Literatur[45] allerdings der eindeutige Wortlaut des § 43 Abs. 2 VwGO entgegengehalten. Da allerdings auch nach der Rechtsprechung kein Vorrang der Feststellungsklage gegeben ist, sondern lediglich dem Kläger ein Wahlrecht eingeräumt wird, kann es dahinstehen, ob man diese Rechtsprechung überhaupt auf die mittelbare Staatsverwaltung übertragen kann[46]. Nur mit der Leistungsklage kann sich L jedenfalls einen gegebenenfalls vollstreckbaren Titel verschaffen[47].