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Tag 150

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15. Oktober 2014

Manfred Götzl, Richter. Michaela Odersky, 53, Beisitzende Richterin. Jan Werner, 39, Berufskraftfahrer aus Chemnitz. Wolfgang Stahl, Verteidiger von Beate Zschäpe. Alexander Hoffmann, Anwalt der Nebenklage.

(Zunächst tritt Jan Werner auf, eine frühere Führungsfigur der Neonazi-Organisation »Blood & Honour« in Sachsen. Er steht im Verdacht, von Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt den Auftrag gehabt zu haben, eine Waffe für den NSU zu besorgen.)

Götzl Gegen Sie wird ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung geführt. Sie haben ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht. Machen Sie Angaben?

Werner Nein.

(Der Zeuge verlässt den Gerichtssaal.)

Anwalt Hoffmann Man kann nicht viele Schlüsse ziehen, aber einmal mehr, dass die ganze Konstellation offenlegt, dass der NSU nicht nur drei Personen waren, sondern eine perfekte Einbindung in den Blood & Honour-Verbund. Und Herr Werner war Sektionsleiter.

Verteidiger Stahl Rechtsanwalt Hoffmann hat schon gestern eine logische Fehlleistung geleistet. Teile der Nebenklage haben kein Interesse, dass hier ein rechtsstaatliches Verfahren abläuft. Wer prozessuale Rechte so interpretiert, hat die Strafprozessordnung und den Rechtsstaat nicht verstanden.

(Nun werden zwei wichtige Gerichtsurteile zu Uwe Böhnhardt verlesen.)

Odersky Ich verlese das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 21.4.1997 gegen Uwe Böhnhardt:

Der Angeklagte ist des versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, begangen in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen, in Tateinheit mit einer Volksverhetzung und ebenfalls in Tateinheit dazu der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten schuldig. Er wird zu einer Einheitsjugendstrafe in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Gründe: Nachdem man einige Zeit gemeinsam gefeiert hatte, machte sich der Angeklagte – möglicherweise in Begleitung mit anderen gleichgesinnten Personen – in der Nacht vom 12.4.1996 zum 13.4.1996 gegen circa 24 Uhr mit dem Pkw seiner Eltern auf den Weg zu der sogenannten Pösener Brücke. Dort angekommen, brachte er über der A 4 einen Puppentorso über der Fahrbahn hängend an. An der Puppe war auf der Brust- und Rückenseite jeweils ein gelber Davidstern in einer Größe von 25 Zentimeter mit der Aufschrift »Jude« angebracht. Der Kopfbereich hing in einer Schlinge. Auf der Brücke stellte der Angeklagte zwei Kartons ab, die untereinander durch ein Elektrokabel verbunden waren. Auf einem Verkehrszeichen war die Aufschrift »Vorsicht Bombe« aufgemalt. Der Angeklagte bestreitet, die ihm zur Last gelegten Taten begangen zu haben. Er habe sich am Abend auf einer Geburtstagsparty aufgehalten. Von dort sei er gemeinsam mit den Zeugen Ralf Wohlleben, Uwe Mundlos, Kay S. und Beate Zschäpe gegen 24 Uhr aufgebrochen. Sie seien gemeinsam zu der Wohnung seiner damaligen Freundin Beate Zschäpe gefahren. In der Wohnung habe er gemeinsam mit seiner Freundin und Kay S. Skat gespielt. Uwe Mundlos und Ralf Wohlleben hätten derweil gemeinsam Nintendo gespielt. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der Einlassung des Angeklagten um eine Schutzbehauptung handelt. Nach Überzeugung des Gerichts sind die Aussagen der Zeugen Ralf Wohlleben, Beate Zschäpe, Uwe Mundlos und Kay S. unglaubhaft.

Ich verlese nun das Urteil des Landgerichts Gera: Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil aufgehoben. Die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich seines Aufenthaltes wird im Wesentlichen durch die Aussagen der vernommenen Zeugen bestätigt. Trotz einiger Zweifel konnte den Zeugen und insbesondere auch dem Angeklagten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass die Aussage des Angeklagten eine reine Schutzbehauptung war und die Zeugen falsch ausgesagt haben. Unter Beachtung des Grundsatzes »in dubio pro reo« war der Angeklagte freizusprechen.

Der NSU Prozess

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