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1. Gesetzessystematik

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Das Sachleistungsprinzip ist das zentrale Element des Leistungsrechts. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB V stellen die Krankenkassen den Versicherten die Leistungen zur Verfügung. Die Versicherten erhalten gem. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB V die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht. Der Anspruch des Versicherten auf Verschaffung der Behandlungsleistungen richtet sich damit zunächst und vorrangig gegen seine Krankenkasse (ausführlich zum Leistungsrecht und zum Sachleistungsanspruch des Versicherten siehe Kap. 7).

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Das Gegenstück zum Sachleistungsprinzip, das den Krankenkassen dessen Erfüllung ermöglicht, ist die Sicherstellungsverpflichtung der Leistungserbringer und Krankenkassen nach § 72 Abs. 1 SGB V in Bezug auf die vertragsärztliche Versorgung und speziell der besondere Sicherstellungsauftrag der KV nach § 75 Abs. 1 SGB V (ausführlich dazu siehe Rn. 435 ff.).

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