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1. Rechtsgrundlage

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Das Recht des Versicherten auf freie Arztwahl ist Ausfluss des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 1 und 2 GG und des daraus abzuleitenden Selbstbestimmungsrechts des Patienten. Es findet seine Grundlage auch in der allgemeinen Vertragsfreiheit, wonach kein Patient verpflichtet ist, mit einem bestimmten Arzt zu kontrahieren. Entsprechend ist der Patient auch frei, den Arzt zu wechseln. Die Ärzte sind nach § 7 Abs. 2 S. 1 MBO verpflichtet, dieses Recht ihrer Patienten zu achten. Im Gegensatz dazu können auch die Ärzte nach § 7 Abs. 2 S. 2 MBO, § 627 BGB, abgesehen von Notfällen und eng begrenzten begründeten Ausnahmen, eine Behandlung ablehnen.[11]

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