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2. Adressaten des Gebotes

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Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V gilt für alle Beteiligten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das ergibt sich aus der Stellung der Vorschrift im zweiten Abschnitt des SGB V. Versicherte dürfen Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, nicht beanspruchen. Ebenso wenig dürfen sie nach § 12 Abs. 1 S. 2 SGB V von Leistungserbringern bewirkt oder von Krankenkassen bewilligt werden (ausführlich dazu siehe Kap. 7). Dasselbe ergibt sich schon aus § 2 Abs. 1 und 4 SGB V, der sich sowohl an Krankenkassen und deren Versicherte, als auch an die Leistungserbringer richtet.

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§ 70 Abs. 1 S. 2 SGB V greift dieses Gebot nochmals auf, indem es dieses zum Grundprinzip der Gestaltung der vertragsärztlichen Versorgung erhebt. Dieses steht gleichwertig neben der Verpflichtung, eine bedarfsgerechte, gleichmäßige und dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung zu gewährleisten. § 72 Abs. 2 SGB V formuliert ergänzend einen gesetzlichen Auftrag an die Vertragspartner der Kollektivverträge und an den G-BA, die vertragsärztliche Versorgung so zu regeln, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten gewährleistet ist.[107] Die Überprüfung der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes erfolgt durch die Prüfungsverfahren nach § 106 SGB V (ausführlich dazu siehe Rn. 1071 ff.).

8. Kapitel VertragsarztrechtE. Grundprinzipien des Vertragsarztrechts › V. Qualitätssicherung

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