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2. Inhalt

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Im Vertragsarztrecht sind die geschilderten Rechte der Parteien eines Behandlungsverhältnisses erheblich eingeschränkt. Der Vertragsarzt ist aufgrund seiner Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Er muss gesetzlich versicherte Patienten, die ihn aufsuchen, behandeln.

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Im Gegenzug garantiert § 76 Abs. 1 SGB V zwar einerseits das Recht des Versicherten auf freie Arztwahl, schränkt es aber in den folgenden Absätzen gleichzeitig erheblich ein. Grundsätzlich bezieht sich das Recht nur auf den in Abs. 1 S. 1 aufgezählten Kreis der zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung berechtigten Ärzte und ärztlichen Einrichtungen.[12] Ein Recht auf die Inanspruchnahme von Privatärzten besteht nur in Notfällen.[13] Das gilt auch, wenn der Vertragsarzt in zulässiger Weise in Anspruch genommen wurde und während der noch andauernden Behandlung auf seine Zulassung verzichtet.[14] Ambulante Behandlungen in Krankenhäusern dürfen abgesehen von Notfällen nach § 75 Abs. 1a S. 7 SGB V nur auf Vermittlung der Terminservicestelle in Anspruch genommen werden.

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Der Versicherte soll immer den nächst erreichbaren Arzt in Anspruch nehmen, andernfalls muss er die Mehrkosten tragen (§ 76 Abs. 2 SGB V). Auch soll der Arzt innerhalb eines Quartals nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewechselt werden (§ 76 Abs. 3 S. 1 SGB V). Überweisungen nach § 15 BMV-Ä sind kein Arztwechsel.[15]

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Der Versicherte soll ferner einen Hausarzt wählen, der ihn über Inhalt und Umfang der hausärztlichen Versorgung zu unterrichten hat (§ 76 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB V). Nach Auffassung des BSG ergibt sich hieraus eine Pflicht des Hausarztes, einer unkoordinierten Mehrfachinanspruchnahme anderer Ärzte entgegenzuwirken. Eine hausärztliche Praxisgemeinschaft, die im Innenverhältnis wie eine Gemeinschaftspraxis organisiert ist, kann wegen Gestaltungsmissbrauch zur Rückzahlung des Differenzhonorars verpflichtet werden.[16] Hat sich der Versicherte schriftlich zur Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung verpflichtet, darf er nach § 73b Abs. 3 S. 2 SGB V ambulante fachärztliche Leistungen nur noch auf Überweisung des gewählten Hausarztes in Anspruch nehmen. Dieser Hausarzt darf ebenfalls nur aus wichtigem Grund gewechselt werden. Die Wahl des Hausarztes ist für ein Jahr bindend.

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Die Bindung des Versicherten an einen Hausarzt ist im Hinblick auf § 73 Abs. 1b SGB V von Bedeutung, wonach die anderen Leistungserbringer verpflichtet sind, dem gewählten Hausarzt über die von ihnen durchgeführten Behandlungen zu informieren. Dadurch soll der Hausarzt in die Lage versetzt werden, den ihm in § 73 Abs. 1 S. 2 SGB V auferlegten umfangreichen Dokumentations- und Koordinierungspflichten nach zu kommen.

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Versicherte der Knappschaft dürfen nach § 76 Abs. 5 SGB V nur Knappschaftsärzte in Anspruch nehmen.[17] In selektive Vertragssysteme eingeschriebene Versicherte durften im Rahmen des vertraglichen Versorgungsauftrages nur noch die dort mitwirkenden Ärzte in Anspruch nehmen (§ 73c Abs. 2 S. 1 SGB V a.F.). Für Verträge der besonderen Versorgung nach §§ 140a ff. SGB V ist diese Bindung der Einschreibung gesetzlich nicht vorgesehen. Beschränkungen des Rechts der freien Arztwahl können aber in die Teilnahmebedingungen aufgenommen werden.[18]

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