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5. Gerätebezogene Leistungen

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Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung enthält § 15 Abs. 3 BMV-Ä für gerätebezogene Untersuchungsleistungen. Rechtsgrundlage ist § 105 Abs. 2 SGB V, wonach die wirtschaftliche Erbringung medizinisch-technischer Leistungen in Gemeinschaftseinrichtungen gefördert werden soll. § 1a Nr. 14 BMV-Ä definiert dies als Sonderfall der Leistungszuordnung im Rahmen der persönlichen Leistungserbringung.

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Hiernach können sich Vertragsärzte zur gemeinschaftlichen Leistungserbringung zusammenschließen (Leistungserbringergemeinschaft). Die teilnehmenden Vertragsärzte müssen nicht derselben Fachgruppe angehören, aber selbst zur Erbringung der in die Gemeinschaft einbezogenen Leistungen berechtigt sein. Daher scheiden psychologische Psychotherapeuten mangels technischer Leistungen in ihrem Leistungsspektrum aus. Ermächtigte Krankenhausärzte und ermächtigte Einrichtungen sind definitionsgemäß keine Vertragsärzte und daher nicht zur Teilnahme berechtigt. MVZ zählen dagegen nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 Ärzte-ZV zu den „Vertragsärzten“, aber nur dann, wenn ein Mitglied über die erforderliche fachliche Befähigung verfügt.[86]

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In einer solchen Gemeinschaft können die Leistungen von einem der beteiligten Ärzte persönlich oder durch einen gemeinschaftlich angestellten Arzt nach § 32b Ärzte-ZV erbracht werden.[87] Voraussetzung ist eine fachliche Weisung durch einen der beteiligten Ärzte. Die angewiesenen Leistungen sind dann persönliche Leistungen des anweisenden Arztes. Ist für die Leistung eine besondere fachliche Qualifikation erforderlich, müssen alle beteiligten Ärzte über diese Qualifikation verfügen.[88] Bei Röntgenleistungen muss jeder Teilnehmer über die Fachkunde Röntgenleistungen innerhalb seines Fachgebietes verfügen. Andernfalls wäre er nicht in der Lage, die geforderten „fachlichen“ Weisungen zu erteilen.

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Gerätebezogene Untersuchungsleistungen sind solche, bei denen sich der Arzt zur Diagnose oder Therapie eines Gerätes bedient.[89] Sie erfordern einen, die ärztliche Untersuchungsleistung überwiegenden, technischen Anteil, wie das bei Röntgenleistungen, CTs oder MRTs der Fall ist. Durchleuchtungen z.B. Sonographie, Linksherzkatheder-Untersuchungen und Stress-Echokardiographien sind dagegen nicht gerätebezogen, weil die ärztliche Befundung parallel zum Durchleuchtungsvorgang vorgenommen werden muss und daher im Vordergrund steht.[90] Für gerätebezogene Laborleistungen ist die Eingehung einer Leistungserbringergemeinschaft nach § 15 Abs. 4 BMV-Ä seit dem 1.1.2009 ausgeschlossenen. Damals bestehende Gemeinschaften genießen Bestandsschutz.

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Die Leistungen dürfen in der Praxis eines der Teilnehmer oder in einer gemeinsamen Einrichtung erbracht werden. Der beauftragende Vertragsarzt muss dann einen ausgelagerten Praxisraum/ausgelagerte Praxisstätte nach § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV, § 1a Nr. 20 BMV-Ä anzeigen, wenn die Leistungen außerhalb seines Vertragsarztsitzes erbracht werden.

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Die Leistungserbringergemeinschaft ist keine Kooperationsform, sondern eine Rechtsfigur, die die Abrechnung von Leistungen ermöglicht, die nicht persönlich erbracht wurden. In den Bundesmantelverträgen der Zahnärzte gibt es keine vergleichbare Rechtsfigur. Der Zusammenschluss der beteiligten Vertragsärzte zur Leistungserbringergemeinschaft bedarf einer gesonderten gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung.

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Die Leistungserbringergemeinschaft ist von der Apparategemeinschaft zu unterscheiden. Letztere ist eine berufsrechtlich[91] als Organisationsgemeinschaft definierte Gesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Anschaffung und/oder Nutzung von medizinisch-technischem Equipment ist.[92] Sie kann Geräte betreffen, mit denen auch eine Leistungserbringergemeinschaft hinsichtlich der damit zu erbringenden Untersuchungsleistungen vereinbart werden kann.

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