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6. Laborleistungen

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Soweit Laboruntersuchungen dem Arztvorbehalt unterstehen, weil sie Heilkundequalität haben,[93] sind sie vom Vertragsarzt grundsätzlich persönlich zu erbringen.[94] Der eingeschränkte Bezug von Teilen laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen ist einheitlich mit allen anderen Voraussetzungen der laboratoriumsmedizinischen Befunderhebung abschließend in § 25 BMV-Ä geregelt. Nach Abs. 1 besteht die Befunderhebung aus 4 Teilschritten: ärztliche Untersuchungsentscheidung (1), Präanalytik (2), laboratoriumsmedizinische Analyse unter Bedingungen der Qualitätssicherung (3) und Ärztliche Beurteilung der Ergebnisse (4). Anders als im Privatbereich[95] spielt die Unterscheidung zwischen Basislabor und Speziallabor für den Bezug aus einer Laborgemeinschaft keine Rolle.

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Nach Abs. 2 Nr. 1 darf Teil 3 einschließlich der beim Arzt verbliebenen Anteile von Teil 2 bei den allgemeinen Laboratoriumsuntersuchungen nach Abschnitt 32.2 EBM unter den in Abs. 3 beschriebenen Voraussetzungen aus Laborgemeinschaften (§§ 1a Nr. 14a, 25 Abs. 3 BMV-Ä), deren Mitglied der Bezieher sein muss, bezogen werden.[96] Teile 1, 2 (teilweise) und 4 muss der Vertragsarzt selbst in seiner Praxis leisten. Die Abrechnung der bezogenen Leistungen hat für den beziehenden Vertragsarzt durch die Laborgemeinschaft unter Angabe des beziehenden Vertragsarztes und Nachweis der der Gemeinschaft entstandenen Kosten, maximal zu den Höchstpreisen nach Abschnitt 32.2. EBM zu erfolgen. Nach Abs. 4 ist der beziehende Arzt für die Qualität gem. den Richtlinien der Bundesärztekammer verantwortlich. Der beziehende Arzt darf die bezogenen Leistungen selbst nicht abrechnen.

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Das gilt auch dann, wenn er sie selbst in der Laborgemeinschaft erbracht hat, wobei eine Laborgemeinschaft schon dann gegeben ist, wenn mehrere Vertragsärzte dieselbe Laboreinrichtung als ausgelagertem Praxisraum nutzen.[97] Auf das Vorhandensein einer gesellschaftsvertraglichen Abrede kommt es nicht an. Im Hinblick auf die aus der Mitgliedschaft in einer Laborgemeinschaft resultierenden Haftungsrisiken ist der Bezug von Laborleistungen generell kritisch zu sehen.[98] Neben der gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder für Honorarrückforderungen gegenüber der Laborgemeinschaft sind steuerliche Risiken wegen möglicher Umsatz- und Gewerbesteuerpflicht wie auch strafrechtliche Risiken im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Korruptionsdelikte der §§ 299a ff. StGB zu bedenken.

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Die speziellen Untersuchungen nach Abschnitt 32.3 EBM dürfen hinsichtlich aller vier Teile der Befunderhebung generell nicht bezogen werden. Sie müssen nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 BMV-Ä von den Vertragsärzten persönlich durchgeführt und abgerechnet werden, wenn diese dazu qualifiziert sind. Andernfalls müssen diese Laborleistungen an einen Laborarzt überwiesen werden.

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Überweisungen von Laborleistungen dürfen nach Abs. § 25 Abs. 4a BMV-Ä nur an Fachärzte ausgestellt werden, bei denen diese Leistungen zum Kernbereich ihres Fachgebietes gehören. Bei welchen Fachärzten das der Fall sein soll, ist nach der Protokollnotiz 3 zu § 25 BMV-Ä v. 31.8.2019 mit Wirkung ab dem Jahr 2020 in der Qualitätssicherungsvereinbarung „Speziallabor“ nach § 135 Abs. 2 SGB V geregelt. Damit obliegt es dem Auftrag gebenden Arzt, gem. § 24 Abs. 5 S. 2 BMV-Ä, eine namentliche Überweisung an einen bestimmten Laborarzt auszustellen.

8. Kapitel VertragsarztrechtE. Grundprinzipien des Vertragsarztrechts › IV. Das Wirtschaftlichkeitsgebot

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