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3. Überweisung

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Die Überweisung ist der rechtstechnische Begriff für die Veranlassung weiterer diagnostischer oder therapeutischer Leistungen durch andere Vertragsärzte seitens des behandelnden Arztes. Unterschieden wird zwischen Auftragsleistungen, Konsiliaruntersuchungen, Überweisungen zur Mitbehandlung oder Überweisungen zur Weiterbehandlung (§ 24 BMV-Ä). Ärztliche Absprachen bei Überweisungen insbesondere verbunden mit dem Angebot oder dem Fordern von Gegenleistungen fallen tatbestandsmäßig unter §§ 299a/299b StGB (Bestechlichkeit bzw. Bestechung im Gesundheitswesen).

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Die freie Arztwahl soll nach § 24 Abs. 5 BMV-Ä dadurch gewährleistet werden, dass eine Überweisung nicht auf den Namen eines bestimmten Arztes ausgestellt werden darf, sondern gebietsbezogen. In den Fällen, in denen der Patient mit dem auftragnehmenden Arzt (z.B. Laborarzt; Pathologe) nicht unmittelbar in Kontakt tritt, soll der Behandlungsvertrag vom überweisenden Arzt als Stellvertreter des Patienten (§ 164 Abs. 1 BGB) geschlossen werden.[19] Die zivilrechtliche Bewertung des Vertragsschlusses als Stellvertretergeschäft zeigt, dass die Vorstellung von § 24 Abs. 5 BMV-Ä, der Patient könne sich seinen „Spezialisten“ selbst aussuchen, mindestens bei den Funktionsfächern Labormedizin, Pathologie, Radiologie, wo ein Patient den Arzt in der Regel nicht persönlich sehen muss, lebensfremd ist. Wenn dies so wäre, käme über das Institut der Stellvertretung kein Behandlungsvertrag zustande. Der Patient ist meist nicht in der Lage, direkt den Auftrag zu erteilen, wenn er solche Ärzte nicht kennt.

8. Kapitel VertragsarztrechtE. Grundprinzipien des Vertragsarztrechts › III. Die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung

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