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I. Gesetzliche Grundlagen

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Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSG) gilt im Wesentlichen seit dem 1.1.2001.[1] Es enthält die Nachfolgenormen des früheren Bundesseuchengesetzes. Historisch entstand der öffentliche Gesundheitsdienst in den Städten des Mittelalters und hatte zunächst nur gesundheitspolizeiliche Aufgaben. Im 17. und 18. Jahrhundert wandelte sich der öffentliche Gesundheitsdienst zu einer Struktur, die in Preußen sowohl Aufgaben der staatlichen Gesundheitsaufsicht als auch Funktionen der kommunalen Gesundheitsfürsorge wahrnahm. Durch das Kreisarztgesetz von 1899 und die zu diesem Gesetz erlassenen Dienstanweisungen wurden die Aufgaben des Kreisarztes in verschiedene Arbeitsschwerpunkte gegliedert. Diese Gliederung ist in den traditionellen Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes auch heute noch und gerade in der aktuellen Krise noch erkennbar. Der Anspruch des IfSG geht aber darüber hinaus. Gemäß § 1 Abs. 1 IfSG ist Zweck des Gesetzes übertragbare Krankheiten bei Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. § 1 Abs. 2 IfSG bestimmt den Grundsatz weitgehender Kooperation sämtlicher Verwaltungsebenen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene, Angehörigen der Heilberufe, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen und Unternehmen. Die aktuelle Corona-Pandemie zeigt, wie einschneidend die meist sehr weit und allgemein gefassten Befugnisse gehen und in der täglichen Praxis auch Anwendung finden. Die Eingriffsdichte und -tiefe staatlicher (Zwangs-)Maßnahmen stellt alles in den Schatten, was man landläufig im öffentlichen Gesundheitsverwaltungsrecht kennt („Allgemeinverfügung mit Sofortvollzug“[2]). Jüngste Kompetenz-Erweiterungen des Bundesgesundheitsministers zur Verordnungsermächtigung[3] zur Sicherstellung der Versorgung mit Arznei-, Heilmitteln, mit Medizinprodukten, Produkten der Desinfektion und Labordiagnostik ohne Mitwirkung des Bundestages stoßen unter verfassungsrechtlicher Sicht auf erste kritische Stimmen.[4] Diese Maßnahmen sind allerdings zunächst bis zum 31.3.2021 befristet. Die Ausführungsverantwortung lag bislang weitgehend bei den Ländern, die insbesondere in Zuständigkeitsfragen entsprechende Rechtsverordnungen erlassen haben. Die Kompetenzen des Bundes sind aktuell aber nochmals erweitert worden. Im Falle einer bundesweiten Epidemie kann der Bund nunmehr Anordnungen treffen, die den grenzüberschreitenden Personenverkehr einschränken oder Maßnahmen festlegen, um die Identität und den Gesundheitszustand der Einreisenden festzustellen.[5] Ob die Globalermächtigungen des Bundesgesundheitsministers im neu gefassten § 5 Abs. 2 der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern genügt (bislang waren die Länder für die Ausführung des IfSG zuständig) ist hoch umstritten.[6] Dies wird insbesondere hinsichtlich der Frage der seit dem 8.8.2020 eingeführten Verpflichtung zur Duldung von Zwangstests bei Rückkehrern aus Risikogebieten deutlich.[7] Offenbar hat man im BMG diese Problematik erkannt und eine andere Ermächtigungsnorm gewählt. Gem. § 1 der zur Verordnung Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 6.8.2020[8] gilt die Testpflicht für:

„(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, in dem ein erhöhtes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, haben nach ihrer Einreise auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes oder der sonstigen vom Land bestimmten Stelle ein ärztliches Zeugnis nach Maßgabe des Absatzes 2 darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Die Anforderung nach Satz 1 kann bis zu 14 Tage nach Einreise erfolgen. Gebiete im Sinne des Satzes 1 sind die Gebiete, die das Robert Koch-Institut zum Zeitpunkt der Einreise auf seiner Internetseite unter https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete veröffentlicht hat.

(2) Das ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein und sich auf eine molekular- biologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Staat durchgeführt worden ist, der durch das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite unter https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht worden ist. Die molekularbiologische Testung darf, soweit sie vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat, höchstens 48 Stunden vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein.

(3) Die ärztliche Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die Personen nach § 36 Absatz 7 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet sind zu dulden, weil sie nicht ihrer Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 nachkommen, umfasst eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten oder die aufgrund einer landesrechtlich vorgesehenen Ausnahme an ihrem Wohnsitz oder ihrem ersten sonstigen Aufenthaltsort keiner Verpflichtung zur häuslichen Absonderung nach der Einreise aus einem Risikogebiet unterliegen.

(5) Eine nach Landesrecht angeordnete Verpflichtung zur Absonderung nach der Einreise aus einem Risikogebiet bleibt unberührt. Weitergehende Regelungen und Einzelmaßnahmen der Länder nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.“

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Offensichtlich wurde die Zustimmung des Bundesrats gem. § 36 Abs. 7 S. 5 für entbehrlich gehalten. Konsequenz ist, dass diese Verordnung ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt, es sei denn, ihre Geltungsdauer wird – diesmal mit Zustimmung des Bundesrats – verlängert (§ 36 Abs. 7 S. 6).

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§ 5a IfSG räumt Pflegefachkräften und Notfallsanitätern nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Befugnis zur Ausübung arztgleicher heilkundlicher Tätigkeiten ein, soweit die jeweilige Fachkraft die erforderliche Kompetenz innehat und eine ärztliche Behandlung im konkreten Fall nicht zwingend erscheint. Bayern hat – wie NRW – unter dem Eindruck der Corona-Pandemie ein eigenständiges Infektionsschutzgesetz verabschiedet, das ergänzende Regelungen enthält.[9] Die Bay. Staatsregierung kann danach den Gesundheitsnotstand feststellen. Dies ermächtigt die zuständigen Behörden z.B., zur Sicherstellung der Versorgung benötigtes Material zu beschlagnahmen; Veräußerungsverbote können diese Maßnahmen flankieren. Betriebe können verpflichtet werden, entsprechende Materialien herzustellen. Meldepflichten zur Bestandserfassung des benötigten Materials werden eingeführt. Feuerwehren und freiwillige Hilfsorganisationen werden verpflichtet Namen, Alter und Kontaktdaten ihrer Mitglieder zu übermitteln, die über medizinische oder pflegerische Kenntnisse verfügen, die die Behörde zur Bewältigung des Gesundheitsnotstands benötigt. Gleiche Pflichten treffen die Bayerische Landesärztekammer und die Bayerische Landeszahnärztekammer, die auch Ruheständler melden müssen. Diese Personenkreise können zum Dienst zwangsverpflichtet werden, soweit sie dadurch nicht in ihrer Gesundheit oder körperlichen Unversehrtheit unverhältnismäßig gefährdet werden.[10]

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Mit dem zweiten Pandemiegesetz vom 14.5.2020[11] hat der Gesetzgeber schon kurze Zeit nach der ersten Novelle vom 25.3.2020 erhebliche Neuregelungen beschlossen. Die Neuregelungen im Einzelnen:

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Das BMG kann die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) per Verordnung verpflichten, Tests auf das Coronavirus oder Antikörpertests grundsätzlich zu bezahlen. Damit werden Tests in einem weiteren Umfang als bisher möglich – z.B. auch dann, wenn jemand keine Symptome zeigt. Gesundheitsämter sollen Tests ebenfalls über die GKV abrechnen können. Im Umfeld besonders gefährdeter Personen – etwa in Pflegeheimen – soll verstärkt auf Corona-Infektionen getestet werden. So können Infektionen früh erkannt und Infektionsketten effektiv unterbrochen werden. Die Labore müssen künftig auch negative Testergebnisse melden. Teil des Meldewesens ist künftig auch, wo sich jemand wahrscheinlich angesteckt hat. Die Daten werden anonymisiert an das RKI übermittelt. Das BMG kann Labore verpflichten, Daten von Proben pseudonymisiert an das RKI zu übermitteln. Ein Rückschluss aus den übermittelten Daten auf die Person ist auszuschließen.

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Um die Kosten von Testungen auf eine SARS-CoV-2-Infektion von Patientinnen und Patienten zu decken, die in Krankenhäusern stationär behandelt werden, wird ein neues Entgelt eingeführt. Um besser einschätzen zu können, wie das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz wirkt und wie es sich auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser auswirkt, werden zwei unterjährige Datenübermittlungen zum Leistungsgeschehen eingeführt. Die Ergebnisse werden dem BMG vorgelegt.

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Alle Beschäftigten in der Altenpflege erhalten im Jahr 2020 einen gestaffelten Anspruch auf eine einmalige Sonderleistung (Corona-Prämie) in Höhe von bis zu 1.000 €. Die höchste Prämie erhalten Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung. Auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helfer im freiwilligen sozialen Jahr und Leiharbeiter sowie Mitarbeiter in Servicegesellschaften sollen eine Prämie erhalten.

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Arbeitgebern in der Pflege werden die Prämien im Wege der Vorauszahlung zunächst von der sozialen Pflegeversicherung erstattet. In der zweiten Hälfte des Jahres 2020 werden das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium der Finanzen miteinander festlegen, in welchem Umfang die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Zuschüsse des Bundes zur Stabilisierung der jeweiligen Beitragssätze (auch zur Refinanzierung der Corona-Prämien) erhalten. Die Länder und die Arbeitgeber in der Pflege können die Corona-Prämie ergänzend bis zur Höhe der steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Summe von 1.500 € aufstocken.

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Bislang erhalten Beschäftigte für bis zu 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung, wenn plötzlich ein Pflegefall in der Familie auftritt und sie die Pflege für einen Angehörigen zu Hause organisieren müssen. Bis zum 30.9.2020 wird Pflegeunterstützungsgeld auch gezahlt, wenn eine Versorgungslücke bei der Pflege zu Hause entsteht (weil z.B. eine Pflegekraft ausfällt oder ein ambulanter Pflegedienst schließt). Anders als heute wird das Pflegeunterstützungsgeld zeitlich befristet nicht mehr bis zu 10, sondern bis zu 20 Tage lang bezahlt. Das Recht, der Arbeit wegen einer akuten Pflegesituation in der eigenen Familie fernzubleiben, umfasst bis zum 30.9.2020 ebenfalls 20 statt wie bisher 10 Tage. Zudem werden weitere pandemiebedingte Flexibilisierungen im Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz vorgenommen.

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Zur Überbrückung etwa von quarantänebedingten Versorgungsengpässen in der Pflege können stationäre Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen in Anspruch genommen werden. Der Leistungsanspruch für Kurzzeitpflege in stationären Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen wird zeitlich befristet angehoben. Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € – abweichend von den derzeit geltenden Vorgaben nach Landesrecht – auch anderweitig verwenden. Dies gilt zeitlich befristet bis zum 30.9.2020 bspw. für haushaltsnahe Dienstleistungen.

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Für alle Pflegebedürftigen gilt: Die bisherige Ansparmöglichkeit von nicht in Anspruch genommenen Entlastungsleistungen wird einmalig um drei Monate verlängert. Anbieter im Bereich der Alltagsunterstützung bekommen Mindereinnahmen und außerordentliche Aufwendungen von der Pflegeversicherung erstattet. Die Erstattung der Mindereinnahmen wird begrenzt auf bis zu 125 € monatlich je Pflegebedürftigen, der die Dienste des Angebotes nicht in Anspruch nimmt.

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Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) wird durch Maßnahmen des Bundes während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unterstützt – insbesondere, um die Digitalisierung voranzutreiben. Dafür werden etwa 50 Millionen € für die 375 Gesundheitsämter bereitgestellt. Im Robert Koch-Institut wird dauerhaft eine Kontaktstelle für den Öffentlichen Gesundheitsdienst eingerichtet. Weitere erhebliche finanzielle Fördermaßnahmen wurden Anfang September 2020 angekündigt.

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Das Bundesministerium für Gesundheit kann vorübergehende Flexibilisierungen in den Ausbildungen zu den Gesundheitsberufen ermöglichen, z.B. bezüglich der Dauer der Ausbildung, der Nutzung von digitalen Unterrichtsformen oder der Durchführung von Prüfungen. Das Bundesministerium für Gesundheit erhält die Möglichkeit, die Ausbildungen nach den Approbationsordnungen für Zahnärzte und für Apotheker kurzfristig für die Zeit der epidemischen Lage flexibler zu gestalten. Bspw. kann geregelt werden, dass Lehrveranstaltungen durch digitale Lehrformate unterstützt oder ersetzt werden. Die neue Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen tritt wie geplant am 1.10.2020 in Kraft. Allerdings gilt die alte Approbationsordnung für Studierende, die vor dem 1.10.2021 das Studium der Zahnheilkunde beginnen oder begonnen haben, zunächst weiter. So haben die Fakultäten ausreichend Zeit für die Umstellung auf die neue Approbationsordnung. Die neuen Regelungen zur Durchführung der Eignungs- und Kenntnisprüfung gelten wie geplant bereits zum 1.10.2020.

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Kann jemand aufgrund z.B. einer Quarantäneanordnung nicht arbeiten, hat er unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Erstattung seines Verdienstausfalls. Die Antragsfrist dafür wird deutlich verlängert – von 3 auf 12 Monate. So werden die Betroffenen, aber auch die Verwaltung entlastet.

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Wegen der gegenwärtigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens können Präventionskurse und andere Gesundheitsförderungsmaßnahmen nur bedingt durchgeführt werden. Deshalb müssen die Ausgaben der Kranken- und Pflegekassen für diese Leistungen im Jahr 2020 ausnahmsweise nicht den gesetzlich vorgegebenen Beträgen entsprechen. Die Leistungsverpflichtung der Kranken- und Pflegekassen besteht aber weiter. Ärztinnen und Ärzte können mehr saisonalen Grippeimpfstoff vorab bestellen, ohne Regressforderungen der Krankenkassen wegen unwirtschaftlicher Verordnung befürchten zu müssen.

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Privat Krankenversicherte, die vorübergehend hilfebedürftig werden und in den Basistarif wechseln, können einfacher – das heißt ohne erneute Gesundheitsprüfung – in ihren Ursprungstarif zurückwechseln.

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Im Bereich digitaler Gesundheitsanwendungen werden Pilotprojekte zur Verwendung elektronischer Übermittlungsverfahren von Verordnungen sowie zur Durchführung der Abrechnung ermöglicht.

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Das Inkrafttreten des neuen Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes wird verschoben, so dass das Medizinproduktegesetz bis zum 26.5.2021 weiter gilt. So können sich die Hersteller auf die Produktion der für die Bewältigung der COVID-19-Pandemie dringend benötigten Medizinprodukte konzentrieren und die Versorgungssicherheit in Deutschland weiter gewährleisten. Dies geschieht auf der Grundlage der europäischen Vorgaben.

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Als Zeichen der europäischen Solidarität übernimmt der Bund die Kosten für die intensivmedizinische Behandlung von Patientinnen und Patienten aus dem europäischen Ausland in deutschen Krankenhäusern, wenn die Patienten in ihrem Heimatland wegen fehlender Kapazitäten nicht behandelt werden konnten.

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Das Gesetz tritt im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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