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Оглавление5. Kapitel Infektionsschutzrecht › II. Koordinierung und Früherkennung
II. Koordinierung und Früherkennung
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Gemäß § 4 IfSG hat das Robert-Koch-Institut (RKI) die Aufgabe, Konzeptionen zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen zu entwickeln. Dies schließt die Entwicklung und Durchführung epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie Forschung zu Ursache, Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten ein. § 4 Abs. 2 IfSG enthält einen detaillierten Aufgabenkatalog. § 4 Abs. 3 IfSG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem RKI und supranationalen sowie internationalen Stellen wie z.B. der WHO.[1] § 5 IfSG regelt das Bund-Länder-Informationsverfahren.