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5. Kapitel Infektionsschutzrecht › III. Überwachung und Meldewesen

III. Überwachung und Meldewesen

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Ein zentraler Regelungskomplex des IfSG ist das Überwachungs- und Meldewesen. § 6 IfSG enthält den Katalog der meldepflichtigen Krankheiten. § 6 Abs. 1 sieht in den Nr. 1, 2 und 3 bereits die Meldung von Verdachtsfällen vor, in Nr. 1a jedoch nur tatsächliche Erkrankungen. § 7 IfSG enthält die meldepflichtigen Nachweise von Krankheitserregern und § 8 IfSG die zur Meldung verpflichteten Personen. Es handelt sich im Wesentlichen um Ärzte, Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern, sowie falls keine ärztliche Behandlung gegeben ist (z.B. in Heimen und Pflegeeinrichtungen) Angehörige der Heil- und Pflegeberufe. Der Katalog der gem. § 9 IfSG zu meldenden Informationen ist umfangreich. Die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis der meldepflichtigen Umstände erfolgen, auch wenn noch nicht alle der in § 9 IfSG aufgeführten Informationen vorliegen. Diese sind unverzüglich nachzumelden. Der Meldepflichtige ist darüber hinaus zur ergänzenden Auskunftserteilung verpflichtet. Die weiteren Meldevorschriften betreffen die nicht namentlichen Meldungen und insbesondere die Befugnisse zur Datenweitergabe und Datenverarbeitung. Diese Befugnisse sind weitreichend und schränken das Recht auf informationelle Selbstbestimmung[1] nachhaltig ein. Auf § 203 StGB kann sich der Melde- und Auskunftspflichtige nicht berufen.

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