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4. Übertragbarkeit im Handel

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Zu den Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten einschließlich der hybriden Instrumente zählt eine Vielzahl unterschiedlicher Finanzinstrumente. Davon ist im vorliegenden Zusammenhang allerdings nur eine Teilgruppe relevant, da nicht alle Eigen- und Fremdkapitalinstrumente an den Finanzmärkten (Geld- und Kapitalmärkten) gehandelt werden bzw. werden können.

Bei kapital- oder geldmarktgehandelten Finanzinstrumenten handelt es sich grundsätzlich um Wertpapiere in der Form von Inhaberpapieren oder indossablen Orderpapieren (deutsches Recht) oder vergleichbaren Wertrechten (ausländisches Recht), die entweder Mitgliedschaftsrechte oder einen Anspruch auf Geld- oder vertretbare Sachleistungen (Lieferung von Wertpapieren, Strom u.Ä.) verbriefen (Fungibilität).133 Als Beispiele für Eigenkapitalinstrumente dieser Art lassen sich Inhaberaktien (Inhaberpapiere) oder Namensaktien (Orderpapiere) anführen. Daneben können zu den hier relevanten Eigenkapitalinstrumenten auch Zwischenscheine gerechnet werden, die als temporärer Anteilsschein den Aktionären vor der Ausgabe von Aktien zugeteilt werden.134 Weitere relevante Instrumente sind Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, die Gewinnanteilsrechte bzw. Nebenforderungen verbriefen. Ein Beispiel für hier relevante Fremdkapitalinstrumente sind vor allem Anleihen (im deutschen Recht: Schuldverschreibungen).135 Dabei handelt es sich um Finanzinstrumente, die ein Zahlungsversprechen verbriefen (z.B. aus Kredit).136 Zu diesen Instrumenten zählen sowohl Inhaberschuldverschreibungen (z.B. Gewinn- oder Wandelschuldverschreibungen137) als auch im deutschen Recht die kaufmännischen Papiere nach § 363 HGB, sofern sie mit einer Orderklausel versehen sind (indossable Schuldverschreibungen). Genussrechte gibt es ebenfalls in verbriefter Form (Genussscheine), und zwar auch als Inhaberpapiere. Das Emittenteninteresse liegt bei allen diesen Papieren darin, Eigen- oder Fremdkapital zu Finanzierungszwecken zu erhalten.

Im Unterschied zu den vorgenannten Instrumenten sind so genannte Namenspapiere im vorliegenden Zusammenhang nur ausnahmsweise relevant, nämlich allenfalls dann, wenn sie einen Anspruch auf eine Geldleistung verbriefen (z.B. Anweisungen138). Denn Namenspapiere sind auf einen bestimmten Erwerber ausgestellt und nur sehr eingeschränkt verkehrsfähig (im deutschen Recht: mangels Orderklausel).139 Das deutsche Wertpapierhandelsgesetz erfasst von den genannten Instrumenten nur die kapitalmarktrechtlichen Namensschuldverschreibungen (z.B. Hypothekenpfandbriefe).140 Andere Wertpapiere, die Forderungen auf nicht vertretbare Sachleistungen verbriefen (z.B. Ladeschein, Konnossement), und einfache Legitimationspapiere (Liberationspapiere) ohne Wertpapiereigenschaft sind im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant.

Die Regulierung innovativer Finanzinstrumente

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