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2. Einsatz von Hebelung und Risikoverkettung

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Hinsichtlich der Frage, ob Risiken über die betreffenden Transaktionen verkettet werden, ist zwischen dem Einsatz von Eigenkapitalinstrumenten und dem von Fremdkapitalinstrumenten zu unterscheiden. Dabei spielt es eine besondere Rolle, ob und in welcher Weise Kredithebel im Rahmen der Transaktion zum Einsatz kommen.143

Eigenkapitalinstrumente führen grundsätzlich zu keiner Risikoverkettung. Die Instrumente weisen zwar Risiken, wie z.B. Marktwertrisiken (Kursrisiken) auf, die vom jeweiligen Inhaber zu tragen sind. Allerdings haben sie für sich genommen keine Hebelwirkung, weil sie keine Schuld repräsentieren und auch der Emittent keine Zahlung des verbrieften Betrags verspricht (= kein Ausfallrisiko). Die Verlustrisiken beschränken sich also auf den Erwerber und auf das von ihm eingesetzte Kapital.

Dagegen sind Fremdkapitalinstrumente mit einem Kredithebel verbunden, weil sie Kreditforderungen verbriefen. Kreditforderungen sind Forderungen aus einem Dauerschuldverhältnis (vgl. im deutschen Recht: §§ 488ff. BGB). Deshalb tritt hier zum Marktrisiko aus dem Finanzinstrument das Risiko hinzu, dass der Emittent (Schuldner) am Laufzeitende den Kredit nicht zurückzahlt (Kreditausfallrisiko) und das Finanzinstrument bei einer Realisierung dieses Risikos seinen Marktwert verliert.144 Dies kann sich zum Nachteil von Anlegern auswirken, die in das Fremdkapitalinstrument investieren, wenn der Emittent das von ihnen eingesetzte Kapital zu riskanten eigenen Investitionen verwendet. Auch der jeweilige Inhaber eines Fremdkapitalinstruments verliert beim Ausfall des Emittenten allerdings – anders als z.B. bei einem (u.U. sogar mehrfach gehebelten) Derivat – nur das von ihm übertragene Kapital. Wenn das Fremdkapitalinstrument nach seiner Emission weiterveräußert wird, kommt – ebenso wie im Handel mit Eigenkapitalinstrumenten – das Risiko hinzu, dass die jeweiligen Verkäufer des Fremdkapitalinstruments es zum vereinbarten Zeitpunkt nicht liefern können (Erfüllungsrisiko).145

Zwar bestehen im Fall eines – z.B. über ein Darlehen – fremdfinanzierten Erwerbs eines Eigen- oder Fremdkapitalinstruments zusätzliche Risiken für Kapitalgeber, die den Erwerb mit Fremdkapital finanziert haben, denn bei Fremdfinanzierung wird ein weiterer Kredithebel eingesetzt.146 Das ist etwa in Situationen der Fall, in denen eine Bank mit dem Geld ihrer Einleger Eigen- oder Fremdkapitalinstrumente erwirbt. Die damit einhergehenden Risiken beruhen in einem solchen Fall aber nicht auf dem Erwerb des Finanzinstruments, sondern auf der Fremdkapitalfinanzierung des Erwerbs.

Denkbar ist darüber hinaus, dass Ansteckungskanäle auch durch die Informationspflichten begründet werden, die Emittenten von Eigenkapitalinstrumenten gegenüber ihren Anteilsinhabern und Emittenten von Fremdkapitalinstrumenten gegenüber den Fremdkapitalgebern (z.B. zur Ermöglichung einer Kreditkontrolle) haben. Solche informationellen Ansteckungskanäle erhöhen zwar das Verlustrisiko aus dem Finanzinstrument nicht, können allerdings möglicherweise bei dem Inhaber des Finanzinstruments zu einer Korrektur seiner sonstigen Marktentscheidungen führen. So ist z.B. denkbar, dass ein Anteilsinhaber, der aufgrund der Informationspflichten des emittierenden Unternehmens von Zahlungsproblemen bei dessen Kunden erfährt, seine Anlagen bei diesem Kunden reduziert. Dabei dürfte es sich jedoch um Ausnahmesituationen handeln.

Die Regulierung innovativer Finanzinstrumente

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