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2. Grundsatz der vollständigen gerichtlichen Überprüfbarkeit

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Nach ganz hM kommt der Behörde bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe grds. kein Beurteilungsspielraum zu[7]. Sie basiert auf der richtigen Annahme, dass nach juristischem Verständnis grds. nur eine Entscheidung „richtig“ sein kann[8]. Zudem folgt aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG auch der Grundsatz eines vollständigen Rechtsschutzes. Die von der Verwaltungsbehörde erarbeiteten Ergebnisse unterliegen folglich grds. vollständig der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte.

Beispiele:

Die im Rahmen der polizeilichen Generalklausel bereits angesprochenen Begriffe der „Gefahr“ sowie der „öffentlichen Sicherheit“ und der „öffentlichen Ordnung“ weisen ein hohes Maß an Unbestimmtheit auf. Gleichwohl ist anerkannt, dass den zuständigen Behörden hier kein Beurteilungsspielraum zukommt. Begründet wird dies – neben dem Grundsatz des Art. 19 Abs. 4 GG – insbes. damit, dass die Begriffe in einer langen Rechtsprechungslinie konturiert worden sind[9].
Die Ladenöffnungsgesetze der Länder gestatten Tankstellen außerhalb der üblichen Ladenöffnungszeiten den Verkauf von „Reisebedarf“. Aus dem Begriff ergibt sich aber weder die genaue sachliche Reichweite (gehören etwa Genussmittel dazu? wenn ja, in welchem Umfang?) noch die personelle Reichweite (nur der Fahrer, auch Mitfahrer?). Gleichwohl ist der unbestimmte Rechtsbegriff vollständig gerichtlich überprüfbar[10].
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