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b) Dienstliche Beurteilungen

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Eng verwandt mit Prüfungsentscheidungen sind dienstliche Beurteilungen des Dienstherrn über einen Beamten, wie etwa die Entscheidung über den Aufstieg in eine höhere Besoldungsgruppe[26] oder eine Regelbeurteilung[27]. Der Grund für die Anerkennung dieser Fallgruppe liegt – ebenso wie bei Prüfungsentscheidungen – darin, dass solche Entscheidungen nur begrenzt objektivierbar sind[28]. Nicht mehr erfasst vom Beurteilungsspielraum ist jedoch nach der jüngeren Rechtsprechung des BVerwG die gesundheitliche Eignung eines Beamten[29]. Die zum Prüfungswesen entwickelten Grenzen des Beurteilungsspielraums (s.o. Rn 199) können grundsätzlich auf die Fallgruppe der dienstlichen Beurteilungen übertragen werden[30]. Eine vergleichbare Interessenlage besteht bei der Besetzung eines Professorenamtes. Hier ist der Berufungskommission ein Beurteilungsspielraum zuzuerkennen, welcher jedoch seine Grenze ebenfalls in den allgemeinen Beurteilungsfehlern findet[31].

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