Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Thorsten Siegel - Страница 173
3. Grenzen des Ermessens
Оглавление210
Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist stets ein rechtlich gebundenes Ermessen, es handelt sich also um ein „pflichtgemäßes“ Ermessen. Der gesetzliche Hinweis auf die „pflichtgemäße“ Ermessensausübung, § 12 Abs. 2 S. 1 BauGB, ist daher überflüssig. Ein „freies Ermessen“ existiert nicht. § 40 bringt dieses Ergebnis eindeutig zum Ausdruck: Die Behörde hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Spiegelbildlich dazu ist gemäß § 114 S. 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle von Ermessensentscheidungen auf das Vorliegen von Ermessensfehlern begrenzt[50]. Ermessensfehlerhaftes Handeln ist rechtswidrig (zu den einzelnen Ermessensfehlern s. sogleich Rn 212 ff). Keinen Ermessensfehler in diesem Sinne bilden unzweckmäßige Entscheidungen. Ferner ist eine Entscheidung nicht deshalb rechtswidrig, weil ein anderes Ergebnis sinnvoller oder besser gewesen wäre. Unzweckmäßige oder „schlechte“ behördliche Entscheidungen sind deshalb rechtlich möglich[51].
211
Die Frage, ob die Behörde ihr Ermessen fehlerlos ausgeübt hat, stellt sich allerdings erst, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Fehlt es an den Tatbestandsvoraussetzungen und handelt die Behörde gleichwohl, so handelt sie rechtswidrig, weil sie bei Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht tätig werden darf. Geht sie irrig davon aus, dass der Tatbestand erfüllt sei, so kann eine solche Konstellation als Ermessensanmaßung bezeichnet werden.