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c) Entscheidungen pluralistisch besetzter, weisungsfreier Gremien

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Eine weitere Fallgruppe bilden Entscheidungen weisungsfreier, pluralistisch besetzter Gremien, wenn die Entscheidung wertende Elemente mit einem Einschlag eines vorausschauenden und zugleich richtungweisenden Urteils enthält: Dies gilt zB für die Bewertung von Weizensorten durch einen unabhängigen Sachverständigenausschuss nach dem Saatgutverkehrsgesetz[32], für die Zulassung eines Börsenmaklers durch den Börsenvorstand[33] oder für die Bewertung eines Weines durch eine Weinprüfungskommission[34]. Auch hier wird der Beurteilungsspielraum begrenzt durch die allgemeinen Beurteilungsfehler (s.o. Rn 199)[35]. Allerdings wird diese Fallgruppe in jüngerer Zeit restriktiver ausgelegt. So hatte das BVerwG lange Zeit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften einen Beurteilungsspielraum zuerkannt[36]. Diese Rechtsprechung wurde im Jahr 2019 eingeschränkt[37]. Die nunmehrige Absage an einen Beurteilungsspielraum wurde damit begründet, dass die spezifische Ausstattung des Gremiums, also die Weisungsfreiheit sowie die Pluralität, alleine keinen Beurteilungsspielraum (mehr) zu rechtfertigen vermag, sondern lediglich die besondere Komplexität der Entscheidung[38].

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