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3. Anerkannte Ausnahmen und ihre Grenzen
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Die vollständige Überprüfbarkeit der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe bildet nur den Grundsatz. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen allerdings einer tragfähigen Begründung. Nach der inzwischen ganz überwiegend vertretenen normativen Ermächtigungslehre[11] ist das jeweils einschlägige Gesetz ausschlaggebend. Dessen Gehalt ist im Wege der Auslegung nach den allgemeinen Regeln zu ermitteln. In bestimmten Fällen hat der Gesetzgeber der Verwaltung ausdrücklich einen Beurteilungsspielraum eingeräumt: Entsprechende Regelungen finden sich etwa in § 10 Abs. 1 TKG (Marktdefinition im Bereich der Telekommunikation) oder in § 5 Abs. 3 S. 2 UVPG (Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung: „nachvollziehbar“). Im Regelfall ist jedoch auf die in der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen zurückzugreifen. Dabei sind die verschiedenen Gründe für die Anerkennung eines Beurteilungsspielraums teilweise kombinierbar[12].