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2. Telemediendiensteanbieter

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Nach dem NetzDG muss die Plattform, also das soziale Netzwerk, durch einen Telemediendiensteanbieter betrieben werden. Den Gesetzesmaterialien zum NetzDG nach sind Telemediendiensteanbieter solche, bei denen die elektronische Informationsbereitstellung im Vordergrund steht.39 Die Begriffsbestimmung folgt Art. 2 lit. b ECRL, wobei die Legaldefinition des § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG „entsprechend“ gilt,40 da diese den Begriff des „Diensteanbieters“ definiert, während § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG vom „Telemediendiensteanbieter“ spricht. Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person (siehe a.), die eigene oder fremde Telemedien (siehe b. und c.) zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (siehe d.). Hieraus folgt, dass es sich bei sozialen Netzwerken um Telemedien handelt.

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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