Читать книгу Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet - Timo Handel - Страница 19

d. Bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln

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Der Begriff des Diensteanbieters i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG erfordert zudem, dass der Diensteanbieter das eigene oder fremde Telemedium „zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt“.

Das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist funktionell zu ermitteln, sodass derjenige Diensteanbieter ist, der die Herrschaft über die betroffenen Telemedien hat, indem er über Inhalt und Abrufbarkeit bzw. Verfügbarkeit des Dienstes entscheiden kann.80 Es handelt sich danach um denjenigen, der nach außen als Anbieter des Dienstes auftritt.81 Ob der Diensteanbieter eigenen oder fremden Datenspeicher bzw. eigene oder fremde Server nutzt, ist unerheblich.82

Die Vermittlung des Zugangs zur Nutzung liegt mit der Schaffung einer „unmittelbare[n] Verbindung zwischen dem Nutzer und dem Diensteanbieter“ bzw. Telemedium vor.83

Ein Bereithalten ist demgegenüber mit einem „‚Vorhalten‘ in einem Speicher“ gegeben.84 Dies ist bei sozialen Netzwerken der Fall, indem deren Anbieter die Nutzerprofile und Nutzerinhalte bzw. -informationen auf ihren Servern speichern und über die Plattform des sozialen Netzwerks zugänglich machen. Sie halten deshalb die Plattform des sozialen Netzwerks und damit ein eigenes Telemedium zur Nutzung bereit. Über dieses halten sie zudem die Nutzerprofile als für sie grundsätzlich fremde Telemedien, nämlich Telemedien der einzelnen Nutzer, zur Nutzung bereit.

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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