Читать книгу Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet - Timo Handel - Страница 5
Einleitung
ОглавлениеDas Internet ist kein rechtsfreier Raum.1 Online wie offline gelten dieselben Regeln und Gesetze:2 „Was offline illegal ist, ist auch online illegal“.3 Für die Strafbarkeit von Äußerungen und der Verbreitung bestimmter Inhalte ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Äußerung oder Verbreitung offline oder online erfolgt.4 Ungeachtet dessen sind mittlerweile im Internet und vor allem in sozialen Netzwerken Beleidigungen einzelner Personen ebenso wie Anfeindungen von Bevölkerungs- und Glaubensgruppen, insb. Migranten, aber auch sonstige Bedrohungen an der Tagesordnung.5 Strafbare Inhalte im Internet können eine allgemeine Zielrichtung aufweisen und sich insbesondere gegen den Staat, seine Einrichtungen und die genannten Gruppen richten. Sie können sich aber auch direkt gegen einzelne individualisierte Personen richten. Dabei können auch ganze „Rachefeldzüge“ und „Shit-Storms“ gegen eine Person geführt werden.6 Eine Umfrage des Markt- und Meinungsforschungsinstituts forsa im Auftrag der Landesanstalt für Medien NRW aus dem Jahr 2020 kommt zu dem Ergebnis, dass 73 % der befragten Internetnutzer schon einmal Hate Speech im Internet gesehen haben, 24 % sogar häufig und 10 % sehr häufig.7 Das Institut für Demokratie und Zivilgesellschaft und weitere zivilgesellschaftliche Organisationen kommen in ihrer Studie zu ähnlichen Ergebnissen.8 Danach haben bereits 40 % der Befragten Hate Speech im Internet gesehen. Bei den Befragten im Alter von 18 bis 24 Jahren seien es sogar 73 % gewesen.
Die Verbreitung von beleidigenden, bedrohenden und volksverhetzenden Inhalten, aber auch Verstöße gegen die Urheberrechte Dritter, ebenso wie weitere Rechtsverletzungen bzw. Verwirklichungen von Straftatbeständen unter Nutzung von Telemedien werden durch eine mit der Nutzung des Telemediums bestehende räumliche Distanz zum Opfer, die zu einer Entpersonalisierung führt und damit die Hemmschwelle herabsetzt, besonders begünstigt.9 Das Gleiche gilt für die grundsätzlich bestehende Möglichkeit einer anonymen oder pseudonymen Nutzung von sozialen Netzwerken.10 Gleichwohl erfolgt die Verbreitung derartiger Beiträge längst nicht mehr allein unter Benutzung eines anonymisierenden Pseudonyms, sondern zunehmend auch unter Verwendung des eigenen Namens (sog. Klarname).11 Ein schwer beleidigender Inhalt ist leichter im Internet, z.B. einem sozialen Netzwerk, „gepostet“ als dem Betroffenen auf der Straße ins Gesicht gesagt.12 Oder bezogen auf Urheberrechtsverstöße: Ein Musikalbum ist schneller und einfacher über eine Tauschbörse im Internet heruntergeladen, als dass man eine CD im Plattenladen heimlich einsteckt und den Laden verlässt, ohne zu bezahlen. Die Rechtsverletzung über das Internet kann „in Sekundenschnelle“ erfolgen und strafbare Inhalte sind grundsätzlich weltweit abrufbar, wobei sie zum Teil nicht „nur sehr lange online verfügbar“ bleiben, sondern aufgrund der möglichen Weiterverbreitung durch andere Nutzer kaum noch zu entfernen sind.13 Insofern kann eine Äußerung im Internet über die Wirkung einer Stammtischäußerung deutlich hinausgehen.14 Mit ihren vielfältigen Funktionen und Möglichkeiten zum Austausch von Inhalten und Informationen haben sich gerade soziale Netzwerke zu einem „der wichtigsten Kommunikationsmittel“, aber auch Informationsmittel der heutigen Zeit entwickelt,15 was dazu führt, dass die von ihnen geschaffenen Kommunikationsräume auch zur Verbreitung strafbarer Inhalte missbraucht werden.
Die Durchsetzung des geltenden Rechts in Bezug auf Sachverhalte mit Internetbezug bzw. Sachverhalte, denen die Nutzung von sozialen Netzwerken und anderen Telemedien zugrunde liegt, ist jedoch aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten schwierig und nicht immer gewährleistet. Bereits die Ermittlung des für eine Rechtsverletzung unmittelbar Verantwortlichen stellt die in ihren Rechten betroffenen Personen, aber auch die Strafverfolgungsbehörden wegen der technisch komplexen Vorgänge vor besondere Probleme, wenn die strafbare Handlung unter Nutzung eines Pseudonyms begangen wird. In diesem Fall ist es für die Strafverfolgungsbehörden regelmäßig erforderlich, dass sie von dem Diensteanbieter des genutzten Telemediums die IP-Adresse16 des verantwortlichen Nutzers erlangen. Um die hinter einer IP-Adresse stehende Person zu identifizieren, ist jedoch zumindest eine weitere Anfrage an den Zugangs- bzw. Access-Provider erforderlich, der die festgestellte IP-Adresse an seinen Nutzer vergeben hat. Dieser kann anhand der IP-Adresse und unter Mitteilung eines festdefinierten Zeitpunkts – zumindest theoretisch – ermitteln, welchem Anschluss und damit welchem seiner Kunden bzw. Anschlussinhaber die IP-Adresse im gegenständlichen Zeitpunkt zuzuordnen war. Handelt es sich hierbei um einen Anschluss, der von einer Vielzahl von Personen genutzt wird, z.B. wenn über diesen ein Universitäts- oder Firmennetzwerk mit dem Internet verbunden ist, ist regelmäßig eine weitere Ermittlung bei dem jeweiligen Netzwerkbetreiber erforderlich, um den jeweiligen Netzwerknutzer zu identifizieren. Am Ende kann die Sicherstellung oder Beschlagnahme des identifizierten Computers, Smartphones etc. stehen, um mittels einer Auswertung der Daten den Täter ermitteln zu können.
Schwierigkeiten bei der Ermittlung des unmittelbar Verantwortlichen bestehen deshalb vor allem dann, wenn die vom Täter genutzten Telemedien keine IP-Adressen speichern oder aber diese bereits wegen Zeitablaufs gelöscht sind. Gleiches gilt, wenn der Täter seine IP-Adresse verschleiert.17 Eine Strafverfolgung des unmittelbaren Täters scheidet in aller Regel auch aus, wenn dieser im Ausland wohnhaft ist und dort handelt, was aufgrund der Globalität des Internets nicht selten vorkommt. Gerade diese „Anonymität und Globalität der Datenkommunikation im Internet“ führen dazu, dass gegen den unmittelbaren Täter in vielen Fällen nicht vorgegangen werden kann.18 Oftmals bleibt nur die Möglichkeit eines Vorgehens gegen die „Diensteanbieter als mittelbar Beteiligte“.19
Im Jahr 2015 rief deshalb der ehemalige Bundesjustizminister Heiko Maas eine sog. Task Force zur Bekämpfung des Phänomens der sog. Hassbotschaften in sozialen Netzwerken ins Leben, deren Ziel es sein sollte, einen Umgang mit derartigen Beiträgen im Internet im Wege einer Selbstregulierung der Diensteanbieter – ggf. mit staatlicher Unterstützung – zu regeln.An dieser Task Force nahmen neben den Diensteanbietern Facebook, Google und Twitter auch diverse Organisationen der Zivilgesellschaft20 teil. Am 15.12.2015 veröffentlichte die Task Force ihr Ergebnispapier „Gemeinsam gegen Hassbotschaften“. Mit diesem verpflichteten sich die Teilnehmer zu diversen Maßnahmen im Umgang mit der Identifizierung, Prüfung und Entfernung von Hassbotschaften auf ihren Plattformen.
Ein ähnliches Vorgehen wie die Task Force wählte auch die Europäische Kommission, indem sie zusammen mit Facebook, Microsoft, Twitter und YouTube am 31.5.2016 einen „Code of conduct on countering illegal hate speech“ präsentierte. Mit diesem verpflichteten sich die Diensteanbieter ebenfalls auf freiwilliger Basis unter anderem dazu, effektive Prozesse einzuführen, um Beschwerden über illegale Hate Speech zu prüfen und derartige Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.21 Ebenfalls verpflichteten sie sich, den Großteil der Beschwerden binnen 24 Stunden zu bearbeiten.22
Fast zeitgleich mit diesen freiwilligen Selbstverpflichtungen hat die Staatsanwaltschaft Hamburg Vorermittlungen zunächst gegen die Geschäftsführer der deutschen Facebook-Tochter, der Facebook Germany GmbH, wegen Beihilfe zur Volksverhetzung aufgenommen.23 Aber auch gegen Mark Zuckerberg24 persönlich und weitere Verantwortliche der Facebook Inc. und der Facebook Ireland Ltd. kam es zu Strafanzeigen.25 Die Vorermittlungen wurden durch die Staatsanwaltschaft Hamburg in der Folgezeit eingestellt.26 Zur Begründung wurde in erster Linie das Fehlen einer Garantenstellung i.S.d. § 13 Strafgesetzbuch (StGB) angeführt.27 Im November 2016 wurden von der Staatsanwaltschaft München I ebenfalls Vorermittlungen gegen verantwortliche Personen von Facebook aufgenommen.28 Mit Verfügung vom 26.2.2018 entschied die Staatsanwaltschaft München I schließlich von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 152 Abs. 1 StPO abzusehen.29
Die Frage nach einer grundsätzlichen strafrechtlichen und bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit der Diensteanbieter und der für sie tätigen Personen stellt sich deshalb im besonderen Maße und ist „für die Internet-Wirtschaft [...] von zentraler Bedeutung“.30 Bejaht man diese, drohen den für einen Diensteanbieter handelnden Personen Freiheits- und Geldstrafen, aber auch empfindliche Geldbußen. Hohe Geldbußen drohen wegen § 30 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) auch dem Unternehmen bzw. der juristischen Person oder Personenvereinigung als Diensteanbieter eines sozialen Netzwerks.
Daneben regelt das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) für Diensteanbieter sozialer Netzwerke umfassende Compliance-Pflichten, die bei mangelhafter Umsetzung zu erheblichen Geldbußen bis zu 50 Mio. Euro führen können.
Die vorliegende Arbeit untersucht im Hinblick auf die bestehenden Problemlagen rund um Hassbotschaften bzw. Hate Speech und Fake News die allgemeine straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern sozialer Netzwerke im Internet sowie deren Leitungspersonen und Mitarbeitern. Sie geht dabei der Frage nach, ob sich die für den Diensteanbieter handelnden natürlichen Personen im Hinblick auf strafbare und ordnungswidrige Nutzerinhalte selbst strafbar machen oder ordnungswidrig handeln können, wenn sie nicht gegen diese einschreiten. Zudem wird das Bestehen von Compliance-Pflichten und deren Anforderungen nach allgemeinen Grundsätzen und der spezialgesetzlichen Regelungen des NetzDG untersucht. Da die Diensteanbieter sozialer Netzwerke ihren Sitz häufig im Ausland haben, wird zudem der Frage der Anwendbarkeit des deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts nachgegangen.
Mit Blick auf die danach zu untersuchenden straf- und bußgeldrechtlichen Risiken geht die vorliegende Arbeit insbesondere den folgenden Thesen nach:
• Deutsches Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht ist in der Regel auf ausländische Diensteanbieter sozialer Netzwerke und die für sie im Ausland handelnden natürlichen Personen anwendbar.
• Diensteanbieter sozialer Netzwerke bzw. die für sie handelnden Personen können sich im Hinblick auf strafbare Inhalte ihrer Nutzer selbst strafbar machen, wenn sie trotz Kenntnis von diesen nicht gegen die (weitere) Verbreitung der Inhalte über das soziale Netzwerk einschreiten. Mit Blick auf ordnungswidrige Nutzerinhalte können sie entsprechend ordnungswidrig handeln.
• Insoweit folgen aus allgemeinen straf- und bußgeldrechtlichen Grundsätzen Compliance-Pflichten für die Diensteanbieter, deren Verletzung zu Geldbußen für die Leitungspersonen des Diensteanbieters und den Diensteanbieter selbst, z.B. als juristische Person, führen können.
• Aber auch aus den Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) und des Medienstaatsvertrags (MStV) sowie der daraus resultierenden Aufsicht der Landesmedienanstalten und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) folgt die Notwendigkeit von Compliance-Maßnahmen.
• Das NetzDG stellt ein besonderes Compliance-Regime für Diensteanbieter sozialer Netzwerke dar und konkretisiert die aus den allgemeinen straf- und bußgeldrechtlichen Grundsätzen folgenden Compliance-Pflichten.
• Die konkrete Ausgestaltung des NetzDG und der Umstand, dass es sich um ein Bundesgesetz handelt, führen zur Grundrechtswidrigkeit des Gesetzes und einem Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben.
Im ersten Kapitel der vorliegenden Arbeit werden zunächst die Begriffe des sozialen Netzwerks, der Hassbotschaften bzw. Hate Speech und Fake News erläutert. Zudem finden sich Ausführungen zu der Funktionsweise und den tatsächlichen Merkmalen sozialer Netzwerke.
Sodann findet eine Auseinandersetzung mit der straf- und bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke für strafbare und ordnungswidrige Nutzerinhalte statt. Diese beginnt in Kapitel 2 zunächst mit einer Darstellung der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, da es sich bei den Diensteanbietern sozialer Netzwerke nicht selten um solche mit Sitz im Ausland handelt. Ist deutsches Recht anwendbar, stellt sich die weitere Frage, ob die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters durch die speziellen Haftungsprivilegierungen des Telemediengesetzes (TMG) ausgeschlossen sein könnte. Dieser Frage geht Kapitel 3, das sich mit der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach dem TMG beschäftigt, nach. Dabei wird zunächst die historische Entwicklung des Haftungsregimes des TMG dargestellt. Anschließend findet eine Prüfung der generellen Anwendbarkeit des TMG auf die Diensteanbieter sozialer Netzwerke statt, der eine strafrechts-dogmatische Einordnung der Haftungsprivilegierungen folgt. Es folgt sodann die Prüfung der Anwendbarkeit der einzelnen Privilegierungsnormen auf die Diensteanbieter sozialer Netzwerke und damit verbunden eine Darstellung der für eine Haftungsprivilegierung bzw. Verantwortlichkeit erforderlichen Voraussetzungen.
Nach der Prüfung, ob die Diensteanbieter eines sozialen Netzwerks im Einzelfall haftungsprivilegiert sein können, beschäftigt sich Kapitel 4 mit den Strafbarkeitsvoraussetzungen des Allgemeinen Teils des StGB und den Ahndungsvoraussetzungen des OWiG, die zur Anwendung gelangen, wenn das Vorliegen einer Haftungsprivilegierung nach dem TMG zu verneinen ist. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, ob eine Täterschaft oder Teilnahme sowie ein Tun oder Unterlassen durch die für den Diensteanbieter handelnden Personen in Betracht kommen. Neben den sich daraus ergebenden Anforderungen an den objektiven Tatbestand werden auch die subjektiven Voraussetzungen einer Strafbarkeit und bußgeldrechtlichen Ahndung dargestellt.
Daran anknüpfend geht Kapitel 5 mit Blick auf §§ 30, 130 OWiG der weiteren relevanten Frage nach, ob sich aus diesen Regelungen Compliance-Pflichten für die Diensteanbieter sozialer Netzwerke ableiten lassen. Kapitel 6 stellt die Verantwortlichkeiten der Diensteanbieter nach dem MStV und dem JMStV dar. Die Ausführungen gehen dabei insbesondere auf die Handlungsmöglichkeiten der Landesmedienanstalten und die daraus folgende Notwendigkeit eines wirksamen Compliance-Managements durch die Diensteanbieter ein. In Kapitel 7 erfolgt schließlich eine Darstellung und Auseinandersetzung mit den spezialgesetzlichen Compliance-Pflichten des NetzDG.
Die Arbeit endet in Kapitel 8 mit einer zusammenfassenden Schlussbetrachtung zur straf- und bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet.
1 Sieber, CR 1997, 581, 582; Jandt, in: Roßnagel, Recht der Telemediendienste, TMG § 7 Rn. 2; Schapiro, in: Bräutigam/Rücker, E-Commerce, Teil 2 C. Rn. 1. Nach Sahl/Bielzer, ZRP 2020, 2, machen jedoch „viele Menschen [...] die Erfahrung, dass es sich [...] um einen ‚rechtsdurchsetzungsfreien Raum‘ handelt.“ 2 Dies jedenfalls soweit deutsches Recht Anwendung findet. Vgl. Busse-Muskala, Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Informationsvermittler, S. 119, der ausführt, dass „schon frühzeitig und zutreffend darauf hingewiesen [wurde], dass die strafrechtlich relevanten Sachverhalte [...] unter bestehende Tatbestände subsumierbar waren“. 3 Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Mitteilung v. 16.10.1996, KOM(96) 487 endg., S. 4. 4 Nolte, ZUM 2017, 552, 553. 5 Kreißel/Ebner/Urban/Guhl, Hass auf Knopfdruck, S. 7. 6 Jandt/Roßnagel, MMR 2011, 637. 7 Landesanstalt für Medien NRW, Ergebnisbericht forsa-Befragung zu: Hate Speech 2020, S. 2. 8 Geschke/Klaßen/Quent/Richter, #Hass im Netz, S. 19. 9 Mahn, in: Böttger, Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, Kap. 10 Rn. 8; Krischker, JA 2013, 488, 489; Hoven, ZWH 2018, 97, 98. 10 Nolte, ZUM 2017, 552, 553; Pille, NJW 2018, 3545, bezeichnet den „Deckmantel der Anonymität“ als „Triebfeder zahlreicher Rechtsverletzungen im Internet“. 11 Vgl. Deutschlandfunk, „Bild“ stellt rechte Hetzer an den Pranger, abrufbar unter http://www.deutschlandfunk.de/druck-auf-facebook-bild-stellt-rechte-hetzer-an-den-pranger.1818.de.html?dram:article_id=334513, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 12 Siehe auch SPD-Bundestagsfraktion, Positionspapier v. 7.3.2017, Fake News und Co.: Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken verbessern, S. 1, abrufbar unter http://www.spdfraktion.de/system/files/documents/20170307_positionspapier_fakenews_beschluss_spd-btf.pdf, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 13 Vgl. EGMR, NJW 2015, 2863, 2864. 14 Nolte, ZUM 2017, 552, 553. 15 Müller-Riemenschneider, in: Bräutigam/Rücker, E-Commerce, Teil 7 C. Rn. 34. 16 Bei der IP-Adresse handelt es sich um eine „Adresse in Computernetzen“, die „auf dem Internetprotokoll (IP) basiert“ und die Geräte im Netzwerk/Internet identifizierbar bzw. adressierbar und erreichbar macht, siehe Wikipedia, IP-Adresse, abrufbar unter https://de.wikipedia.org/wiki/IP-Adresse, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 17 Eine solche Verschleierung kann z.B. durch die Nutzung sog. VPN-Netzwerke oder Proxy-Server erfolgen, indem eine Verbindung zu einem VPN-Netzwerk oder Proxy-Server hergestellt wird und über dieses Netzwerk bzw. den Server im Internet gesurft wird. 18 Sieber, MMR-Beilage 2/1999, S. 2; vgl. auch Ceffinato, JuS 2017, 403. 19 Paal, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, TMG § 7 Rn. 11. 20 Zu diesen zählten der Verband der Internetwirtschaft e.V. (eco), die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM), die Amadeu-Antonio-Stiftung (Netz gegen Nazis) und der Verein Gesicht zeigen!, aber auch jugendschutz.net als von den obersten Landesjugendbehörden eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder, welche gem. § 18 JMStV organisatorisch an die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) angebunden ist, sowie klicksafe.de als gemeinsames Projekt der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) und der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) waren Mitglieder der Task Force. 21 EU Kommission et al., Code of conduct, S. 2. 22 EU Kommission et al., Code of conduct, S. 2. 23 DER SPIEGEL, Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Facebook-Manager, abrufbar unter http://www.spiegel.de/netzwelt/web/facebook-ermittlungen-wegen-verdachts-auf-volksverhetzunggegen-manager-a-1058444.html, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 24 Mark Zuckerberg ist Gründer und CEO der Facebook Inc. 25 DER SPIEGEL, Anwälte zeigen Zuckerberg an – und fordern Millionenbußgeld für Facebook, abrufbar unter http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/mark-zuckerberg-anzeige-gegen-facebook-chef-wegen-hasskommentaren-a-1078705.html, zuletzt abgerufen am 29.12.2020; StA Hamburg, Entscheidung vom 20.5.2016 – 7101 AR 57/16, BeckRS 2016, 12717. 26 DER SPIEGEL, Ermittlungen gegen Facebook-Manager eingestellt, abrufbar unter http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/hasskommentare-ermittlungen-gegen-facebook-chefseingestellt-a-1082564.html, zuletzt abgerufen am 29.12.2020; StA Hamburg, Entscheidung vom 3.2.2016 – 7101 Js 657/15, BeckRS 2016, 08781; Entscheidungen vom 8.3.2016 und 20.5.2016 – 7101 AR 57/16, BeckRS 2016, 08783 und BeckRS 2016, 12717; GenStA Hamburg, Entscheidung vom 23.3.2016 – 2 Zs 191/16, BeckRS 2016, 08799. 27 StA Hamburg, Entscheidung vom 20.5.2016 – 7101 AR 57/16, BeckRS 2016, 12717. Zur Garantenstellung des Diensteanbieters eines sozialen Netzwerks siehe Kapitel 4 C. I. 3. 28 Zeit Online, Münchner Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Zuckerberg, abrufbar unter http://www.zeit.de/digital/2016-11/facebook-mark-zuckerberg-manager-volksverhetzung-ermittlungen, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 29 Siehe StA München I, Pressemitteilung 04 vom 26.2.2018. 30 Sieber, MMR-Beilage 2/1999, S. 2.