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I. Die Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks

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Mit dem NetzDG hat der Gesetzgeber den Begriff des sozialen Netzwerks legal definiert.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG sind soziale Netzwerke Plattformen im Internet (siehe 1.), die von einem Telemediendiensteanbieter (siehe 2.) betrieben werden und dazu bestimmt sind, dass Nutzer (siehe 3.) beliebige Inhalte (siehe 4.) mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (siehe 5.). Soweit § 1 NetzDG bestimmte Beschränkungen (Betreiben des sozialen Netzwerks bzw. der Plattform mit Gewinnerzielungsabsicht) vornimmt und bestimmte Angebote von dem Begriff des sozialen Netzwerks i.S.d. NetzDG ausnimmt (bestimmte journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote und Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind), handelt es sich um Beschränkungen des Anwendungsbereichs des Netz-DG, auf welche in Kapitel 7 eingegangen wird.

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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