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e. Videosharingplattform-Anbieter, § 2 Satz 1 Nr. 11 TMG

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Ebenfalls Telemediendiensteanbieter sind Videosharingplattform-Anbieter, da es sich bei diesen um Diensteanbieter (§ 2 Satz 1 Nr. 1 TMG) handelt,85 die Videosharingplattform-Dienste betreiben (§ 2 Satz 1 Nr. 11 TMG, § 3d Abs. 1 Nr. 1 NetzDG-E).

Videosharingplattform-Dienste sind nach der Legaldefinition des § 2 Satz 1 Nr. 10 lit. a TMG und § 3d Abs. 1 Nr. 1 lit. a NetzDG-E Telemedien (im vorgenannten Sinne, siehe oben b.), bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos (siehe aa.), für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt (siehe bb.), der Allgemeinheit bereitzustellen (siehe dd.), wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt (siehe cc.). Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 10 lit. b TMG und § 3d Abs. 1 Nr. 1 lit. b NetzDG-E sind auch trennbare Teile von Telemedien Videosharingplattform-Dienste, wenn für den trennbaren Teil der gerade genannte Hauptzweck vorliegt (siehe ee.). Die Definition setzt Art. 1 Abs. 1 lit. aa AVMD-RL um.86

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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