Читать книгу Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet - Timo Handel - Страница 6

Kapitel 1 Soziale Netzwerke, Hassbotschaften und Fake News

Оглавление

Um die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern sozialer Netzwerke näher untersuchen zu können, soll zunächst der Begriff des sozialen Netzwerkes und in diesem Zusammenhang auch derjenige des Diensteanbieters näher vorgestellt werden (siehe A.).

Soziale Netzwerke gerieten vor allem im Zuge der sog. Flüchtlingskrise im Jahr 2015 in besonderer Weise in die öffentliche Kritik, da über sie in einer Vielzahl von Fällen sog. Hassbotschaften, auch Hate Speech und Hassrede genannt, verbreitet wurden und ihre Diensteanbieter, so der Vorwurf, hiergegen nicht genügend vorgingen.31 Diese Kritik hält bis heute an und war Anlass für den Gesetzgeber das NetzDG und spezielle Compliance-Pflichten zu schaffen.32 Soziale Netzwerke werden seitdem nicht selten in einem Atemzug mit Hassbotschaften bzw. Hate Speech und Fake News genannt. Zur Schaffung eines grundlegenden Verständnisses stellt das vorliegende Kapitel deshalb auch die in der öffentlichen und politischen Diskussion verwendeten zentralen Begriffe der Hassbotschaften, Hate Speech und Hassrede (siehe B.) sowie der Fake News (siehe C.) dar.

31 Statt vieler DER SPIEGEL, Warum Facebook den Hass nicht löscht, abrufbar unter http://www.spiegel.de/netzwelt/web/hetze-auf-facebook-warum-der-hass-nicht-geloescht-wird-a-1051805.html, und DER SPIEGEL, Facebook löschte im August 100.000 Hassbotschaften, abrufbar unter http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/hass-im-netz-facebook-loeschte-im-august-100-000-hassbotschaften-a-1113986.html, beide zuletzt abgerufen am 29.12.2020; siehe auch Pille, Meinungsmacht sozialer Netzwerke, S. 15. 32 Zum NetzDG siehe Kapitel 7.

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

Подняться наверх