Читать книгу Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet - Timo Handel - Страница 9
1. Plattformen im Internet
ОглавлениеNach der Legaldefinition des NetzDG handelt es sich bei sozialen Netzwerken um „Plattformen im Internet“. Der Begriff der Plattform wird durch das NetzDG jedoch nicht definiert.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handelt es sich bei einer Plattform unter anderem um einen „Ort oder Personenkreis, der dem Austausch und der Verbreitung von Ideen, Anschauungen oder Produkten dient“.34 Im MStV findet der Begriff als Medienplattform ebenfalls Verwendung. Die Legaldefinition dieses Begriffs stellt auf die Zusammenfassung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (§ 19 Abs. 1 MStV) zu einem vom Anbieter bestimmten Gesamtangebot ab (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 14 Satz 1 MStV). Bei einer Plattform steht damit die Zusammenfassung von Angeboten, die auch von Dritten stammen und als Gesamtangebot zugänglich gemacht werden, im Zentrum.35 Nach den Gesetzesmaterialien zum NetzDG handelt es sich bei einer Plattform um Kommunikationsräume, in denen „sich Kommunikation typischerweise an eine Mehrzahl von Adressaten richtet bzw. zwischen diesen stattfindet“.36
Da der Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks zufolge dieses bzw. die Plattform dazu bestimmt ist, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen, werden in erster Linie Plattformen erfasst, die zu diesen Zwecken Informationen für Nutzer speichern, also Dienste i.S.d. § 10 Satz 1 TMG sind.37 Durch diese Zweckbestimmung sind solche Angebote keine sozialen Netzwerke i.S.d. Legaldefinition, die „Kommunikationsräume nur als Nebenfunktion anbieten“, wie z.B. Verkaufsplattformen und Online-Spiele.38
Angebote, welche die sozialen Netzwerken typischen Funktionen (siehe II.), z.B. Gruppen, Fan-Seiten, Nutzerprofile, Foto-Alben etc., oder zumindest einen Teil von diesen mit der vorgenannten Zweckbestimmung besitzen, sind Plattformen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG, da sie ihren Nutzern den Austausch und die Verbreitung von beliebigen Inhalten ermöglichen und im Hinblick auf verschiedene Angebote bündeln. Es handelt sich mithin um einen Kommunikationsraum und die Bündelung verschiedener Kommunikationsräume.