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bb. Keine redaktionelle Verantwortung des Diensteanbieters

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Im Gegensatz zum Anbieter eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf (§ 2 Satz 1 Nr. 8 TMG) trägt der Videosharingplattform-Anbieter keine redaktionelle Verantwortung für die Sendungen und nutzergenerierten Videos, die er der Allgemeinheit bereitstellt.89 Bei dieser handelt es sich um die Ausübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen und ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs (§ 2 Satz 1 Nr. 12 TMG).

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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