Читать книгу Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet - Timo Handel - Страница 41

e. Gruppen

Оглавление

Häufig können Nutzer zudem Gruppen gründen oder bestehenden Gruppen als Mitglied beitreten. Diese dienen z.B. der Diskussion zu einem bestimmten Themenkreis und der Identifikation mit bestimmten Interessen. Gleichgesinnte können in diesen Gruppen zusammenfinden. Neben Textbeiträgen können regelmäßig auch Fotos und Videos eingestellt werden. Die einzelnen Nutzerbeiträge können kommentiert, geteilt oder mit einem „Gefällt mir“ markiert werden. Eine Gruppe funktioniert damit ähnlich einem Internetforum bzw. Meinungsforum.136 Sie kann grundsätzlich als offene, geschlossene oder geheime Gruppe konzipiert werden.137 Während offene Gruppen von jedem Nutzer betreten werden können, sind geschlossene Gruppen in der Regel zwar für jeden Nutzer auffindbar, setzen aber eine Aufnahme in die Gruppe durch deren Organisatoren bzw. Administratoren voraus, um an dieser teilnehmen und damit die in ihr geteilten Beiträge einsehen und eigene Beiträge veröffentlichen zu können.138 Geheime Gruppen sind hingegen nicht auffindbar und stehen nur in sie eingeladenen Nutzern zur Verfügung.139

Der Nutzer, der die Gruppe gegründet hat, ist regelmäßig ihr Administrator und kann verschiedenste Einstellungen vornehmen, aber auch insgesamt über die Gruppe verfügen. Insbesondere kann er bestimmen, wer der Gruppe beitreten darf, und einzelne Nutzer aus ihr entfernen. Ebenso kann er Beiträge und Kommentare – z.B. im Rahmen einer Vorabkontrolle – freischalten und nachträglich entfernen. Er kann die Gruppe aber auch insgesamt löschen. Er hat die Möglichkeit, weitere Administratoren zu benennen, welche die gleichen Rechte haben wie er, oder Nutzer zu Moderatoren zu ernennen. Letztere zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Vergleich zu den Administratoren weniger Einflussmöglichkeiten auf die Gruppe besitzen und regelmäßig nur die Beiträge, Kommentare und Mitglieder der Gruppe überprüfen bzw. entfernen können.

Ob eine Vorabprüfung, eine nachträgliche fortwährende oder stichprobenhafte Prüfung oder nur eine Prüfung der von Nutzern eingestellten Inhalte aufgrund von Beschwerden erfolgt, liegt im jeweiligen Ermessen der Administratoren, die über das Gruppengeschehen entscheiden.

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

Подняться наверх