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3. Nutzer

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Die Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG verlangt als weiteres Merkmal die Bestimmung der Plattform dazu, dass ihre „Nutzer“ über sie beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen. Nach den Gesetzesmaterialien ist Nutzer „eine natürliche oder juristische Person, die die Infrastruktur der Plattform zugangsfrei nutzt, insb. um auf Inhalte zuzugreifen und um Informationen zu erlangen (vgl. § 2 Nummer 3 TMG)“.98 Die Definition der Gesetzesbegründung entspricht weitestgehend der Legaldefinition des Begriffs des Nutzers im TMG, auf die auch durch den Klammerzusatz verwiesen wird.

Nutzer ist gem. § 2 Satz 1 Nr. 3 TMG jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insb. um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen. Der Begriff ist weit zu verstehen und umfasst die Nutzung z.B. des Internets und damit auch sozialer Netzwerke in jeder Art und Weise.99 Es ist unerheblich, ob die Nutzung privat oder beruflich erfolgt.100 Auch handelt es sich wegen der Formulierung „insbesondere“ bei den genannten Zwecken der Erlangung und Zugänglichmachung von Informationen nur um Beispiele. Demgegenüber stellt § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG maßgeblich auf das Teilen und öffentliche Zugänglichmachen beliebiger Inhalte ab.

Ist eine Person Nutzer eines Telemediums und insbesondere eines sozialen Netzwerks, schließt dies eine zusätzliche Qualifikation als Diensteanbieter i.S.d. TMG nicht aus.101 So greifen Diensteanbieter regelmäßig als Nutzer auf andere Dienste zurück, um ihre eigenen Telemedien anbieten zu können. Zum Beispiel kann der Inhaber bzw. Betreiber einer Unternehmens- oder Fan-Seite oder eines Nutzerprofils in einem sozialen Netzwerk im Hinblick auf diese Seite Diensteanbieter sein.102 Zugleich ist er aber auch Nutzer des sozialen Netzwerks, da er dieses nutzt, um die jeweilige Seite zu betreiben bzw. anzubieten.

Demgegenüber ist derjenige kein Nutzer eines Diensteanbieters i.S.d. § 10 TMG, der die gespeicherte Information bloß abruft.103 Dies folgt aus Art. 14 Abs. 1 ECRL, wonach der Nutzer die vom Diensteanbieter zu speichernde Information eingibt.104 Gleiches gilt für § 10 Satz 1 TMG, wonach die Speicherung gerade für den Nutzer erfolgen muss.

Nutzer eines sozialen Netzwerks ist deshalb im Ergebnis jede Person, die das soziale Netzwerk in irgendeiner Weise nutzt, um über dieses beliebige Inhalte zu teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder um Inhalte anderer Nutzer abzurufen.

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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