Читать книгу Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet - Timo Handel - Страница 37

a. Nutzerprofile

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Grundsätzlich gemein ist allen sozialen Netzwerken, dass ihre Nutzer ein mehr oder weniger umfangreiches Nutzerprofil besitzen, das oftmals einem Steckbrief oder Lebenslauf ähnlich gestaltet ist und eine eigenständige Seite innerhalb des sozialen Netzwerks einnimmt.125

In dem Profil können verschiedene persönliche Informationen preisgegeben werden. Diese können z.B. das Geburtsdatum, Kontaktdaten, Beziehungsstatus, Angaben zu Familienmitgliedern und/oder einen allgemein beschreibenden Text enthalten. In den Business-Netzwerken, z.B. Xing und LinkedIn, beinhaltet das Nutzerprofil regelmäßig den beruflichen Werdegang des Profilinhabers und ist ähnlich eines tabellarischen Lebenslaufs aufgebaut. Das Profil kann aber auch anstelle von umfangreichen Daten zur Person des Inhabers die von diesem in das soziale Netzwerk eingestellten Inhalte (Fotos, Videos etc.) beinhalten und präsentieren.

In erster Linie dienen die Nutzerprofile der Selbstdarstellung ihrer Inhaber, wobei diese selbstständig entscheiden, welche Informationen sie über sich preisgeben.126 Zudem bestimmt der Inhaber bzw. Nutzer eines sozialen Netzwerks über Privatsphäreneinstellungen, wer welche Informationen sehen darf.127 Das Profil ist regelmäßig das „Kernstück“ von sozialen Netzwerken im Internet.128 Dabei kann es je nach sozialem Netzwerk unter Nutzung eines Pseudonyms oder der tatsächlichen Identität (sog. Klarname) von dem Nutzer betrieben werden.129

In die Profil-Seite können regelmäßig weitere Inhalte, wie z.B. sog. Status-Meldungen, Fotos und Videos eingestellt werden. Mittels Status-Meldungen können bspw. gerade stattfindende Aktivitäten, aber auch Gedanken, Links, Fotos und Videos verbreitet werden.

Auf die so verbreiteten Inhalte können je nach Privatsphäreneinstellung andere Nutzer reagieren. Wenn ihnen ein Status, Link, Foto oder Video gefällt, können sie dieses regelmäßig durch einen einfachen Klick zum Ausdruck bringen und entsprechend – z.B. mit „Gefällt mir“ – markieren.130 Auch können Nutzer die Inhalte anderer Nutzer „teilen“ und damit weiterverbreiten.131 Zudem können die Inhalte in der Regel kommentiert werden.

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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