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6. Ergebnis zur Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks

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Für die bereits genannten Angebote Facebook, Twitter, YouTube, Instagram, aber auch Xing und LinkedIn gilt, dass sie es ermöglichen, Inhalte mit anderen Nutzern zu teilen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, da sie zumindest einen Teil der typischen Funktionen eines sozialen Netzwerks124 besitzen. Gemein ist diesen Plattformen, dass sie grundsätzlich keine eigenen, sondern nur von ihren Nutzern eingestellte Inhalte bereithalten. Es handelt sich bei ihnen mithin um soziale Netzwerke i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG.

Ob und inwieweit das NetzDG auf diese sozialen Netzwerke auch Anwendung findet, bestimmt sich nach den weiteren Voraussetzungen und Ausnahmen des § 1 Abs. 1 NetzDG, namentlich das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG), die Einstufung als Plattform mit bestimmten journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 NetzDG) oder als Plattform, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt ist (§ 1 Abs. 1 Satz 3 NetzDG). Erläuterungen zu diesen Beschränkungen finden sich in den Ausführungen zum NetzDG in Kapitel 7.

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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