Читать книгу Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet - Timo Handel - Страница 33
5. Teilen oder öffentliches Zugänglichmachen der Inhalte
ОглавлениеAls letztes Merkmal der Legaldefinition eines sozialen Netzwerks i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG muss das soziale Netzwerk dazu bestimmt sein, dass dessen Nutzer die vorgenannten beliebigen Inhalte „mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen“.
Ein Teilen ist sowohl bei einem „Zugänglichmachen von selbst eingestellten als auch von bereits vorhandenen beliebigen Inhalten für ausgewählte Nutzergruppen“ oder „auch für alle Nutzer“ gegeben.116
Ein öffentliches Zugänglichmachen ist nach den Gesetzesmaterialien die Ermöglichung des Empfangs des Inhalts „durch eine Öffentlichkeit“.117 Unerheblich ist, ob es tatsächlich zu einem Empfang kommt.118 Es muss allerdings „ein zeitgleicher Empfang durch die Empfänger [...] ermöglicht werden“, wobei „technisch bedingte geringfügige Zeitdifferenzen“ nicht zu einer Verneinung des zeitgleichen Empfangs und damit des öffentlichen Zugänglichmachens führen.119 Bei der Bestimmung, wann ein Inhalt „der Öffentlichkeit zugänglich“ gemacht ist, beziehen sich die Gesetzesmaterialien ausschließlich auf urheberrechtliche Rechtsprechung.120 Dies erscheint insofern als erstaunlich, als dass das NetzDG der Entfernung von in § 1 Abs. 3 NetzDG definierten strafbaren Inhalten dienen soll. Verschiedene der dort genannten Straftatbestände beinhalten jedoch ebenfalls das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Zugänglichmachens (z.B. §§ 86, 130, 131 StGB). Insofern wäre eine Anknüpfung an die dortige Auslegung naheliegend gewesen.
Ein Zugänglichmachen liegt danach vor, wenn die grundsätzliche Möglichkeit einer Kenntnisnahme des Inhalts durch Adressaten besteht, wobei der Inhalt nicht tatsächlich zur Kenntnis genommen worden sein muss.121 Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein Zugänglichmachen vor, wenn ein Inhalt „zum Lesezugriff ins Internet gestellt wird“, wobei ein Abruf des Inhalts durch einen Nutzer nicht erforderlich ist.122 Öffentlich ist die Zugänglichmachung, wenn der Inhalt durch eine unbestimmte Vielzahl von Personen wahrgenommen werden kann.123