Читать книгу Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet - Timo Handel - Страница 38

b. Vernetzungsfunktion

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Neben einem Profil besitzt im Rahmen eines sozialen Netzwerks grundsätzlich jeder Nutzer eine Freundesliste bzw. Kontaktliste, auf die er andere Nutzer hinzufügen kann. Will sich ein Nutzer auf diesem Weg mit einem anderen Nutzer verknüpfen, erhält der andere Nutzer in der Regel eine Anfrage, die er bestätigen muss, damit die Verknüpfung zustande kommt. Nach Bestätigung dieser Anfrage befinden sich die Nutzer wechselseitig auf der Kontaktliste des jeweils anderen. Die Verknüpfung führt in erster Linie zum Austausch von Informationen und Kontaktdaten der Nutzer untereinander.132 Sie dient dabei der Kontaktpflege und insbesondere einem In-Kontakt-Bleiben, wenn sich Personen bspw. aufgrund größerer örtlicher Distanz nicht mehr persönlich sehen können (z.B. nach einem Studienaufenthalt im Ausland).

Daneben besteht in vielen sozialen Netzwerken die Möglichkeit, anderen Nutzern zu „folgen“. Hierbei wird kein beiderseitiger Kontakt geknüpft. Vielmehr kommt es zu einer einseitigen Vernetzung, bei welcher der sog. Follower, also der Folgende, Profiländerungen, neue Beiträge/Postings und andere Inhalte des gefolgten Nutzers oder der gefolgten Unternehmens- und Fan-Seite abonniert. Eine solche einseitige Vernetzung findet z.B. bei Twitter und Instagram statt.

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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