Читать книгу Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet - Timo Handel - Страница 24

dd. Bereitstellung von Sendungen und nutzergenerierten Videos für die Allgemeinheit als Hauptzweck oder wesentliche Funktion

Оглавление

Der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion des Telemediums muss zudem in der Bereitstellung von Sendungen und nutzergenerierten Videos für die Allgemeinheit bestehen.

Von einer solchen Bereitstellung ist auszugehen, wenn die Sendungen und nutzergenerieren Videos zum Abruf durch die Nutzer des Dienstes bereitgehalten werden.92 Diese erfolgt für die Allgemeinheit, wenn sie sich – entsprechend einer öffentlichen Zugänglichmachung – an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richtet.93

Bei der Bereitstellung von Sendungen und nutzergenerierten Videos handelt es sich um den Hauptzweck des Telemediums, wenn sie dessen eigentlicher bzw. wichtigster Zweck ist.94 Nach Erwägungsgrund 5 Satz 2 der RL (EU) 2018/1808 ist sie eine wesentliche Funktion, „wenn der audiovisuelle Inhalt im Rahmen der Tätigkeit des sozialen Netzwerks [bzw. Telemediums] nicht bloß von untergeordneter Bedeutung ist oder nur einen geringfügigen Teil der Tätigkeiten des sozialen Netzwerks [bzw. Telemediums] darstellt.“ Erwägungsgrund 5 Satz 3 der RL (EU) 2018/1808 enthält den Auftrag an die Kommission zur Schaffung von „Leitlinien für die praktische Anwendung des [...] Kriteriums der wesentlichen Funktion“.

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

Подняться наверх