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f. Ergebnis zur Qualifizierung der Anbieter sozialer Netzwerke als Telemediendiensteanbieter

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Anbieter von Plattformen mit den typischen Funktionen eines sozialen Netzwerks97 sind grundsätzlich als Diensteanbieter i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG zu qualifizieren. Sie sind folglich Telemediendiensteanbieter i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG. Sofern der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion des Telemediums oder der Hauptzweck eines trennbaren Teils des Telemediums darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt, kann es sich bei dem Telemediendiensteanbieter eines sozialen Netzwerks auch um einen Videosharingplattform-Anbieter i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 11 TMG handeln.

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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