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b. Bedeutung für den Begriff des Inhalts des NetzDG

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Vor Erlass der ECRL und deren Umsetzung in deutsches Recht verwendete der damals geltende § 5 TDG 1997 noch den Begriff des „Inhalts“. Die auch für §§ 7ff. TMG geltende Gesetzesbegründung zum Entwurf des TDG a.F. im Rahmen des Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetzes (EGG) führt in Bezug auf die Begriffsänderung aus, dass der Begriff der Information dem des Inhalts aus § 5 TDG 1997 entspricht „und [...] alle Angaben, die im Rahmen des jeweiligen [Telemediums] übermittelt oder gespeichert werden“, umfasst.110 Insoweit scheint zumindest der Gesetzgeber des EGG nicht von einer Beschränkung auf kommunikative Inhalte auszugehen. Demgegenüber wurde für den Begriff des „Inhalts“ im Rahmen des § 5 TDG 1997 zum Teil vertreten, dass dieser auf kommunikative Inhalte beschränkt sei.111

Nach den Gesetzesmaterialien zum NetzDG sind von dem dortigen Inhaltsbegriff bspw. Bilder, Videos, Texte und ähnliche Inhalte erfasst.112 Inhalte in diesem Sinne sind demnach auch nutzergenerierte Videos i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 14 TMG und § 3d Abs. 1 Nr. 2 NetzDG-E. Bei diesen Inhaltstypen handelt es sich gerade um Inhalte kommunikativer Art. Dabei muss das soziale Netzwerk aber nicht die Möglichkeit bieten, dass die Nutzer sämtliche Inhalte dieser Inhaltskategorien einstellen können, sondern es ist bereits ausreichend, wenn der Fokus des sozialen Netzwerks lediglich auf einer dieser Kategorien liegt.113

Die unterschiedliche Reichweite der Begriffe des Inhalts und der Information ist sachgerecht. Während das TMG verschiedene Providertypen betrifft, die für das Angebot und die Verbreitung von Telemedien und Daten über das Internet sowie den Zugang zum Internet verschiedene Rollen einnehmen (siehe unten Kapitel 3 A.), stellen die vom NetzDG betroffenen sozialen Netzwerke spezifische Telemedien dar, die in erster Linie dem kommunikativen Austausch der Nutzer untereinander dienen. Zudem zielt das NetzDG mit seinen Compliance-Vorgaben auf eine effektive Bekämpfung von Hassbotschaften und Fake News ab.114 Informationen, die Hassbotschaften oder Fake News sind, sind kommunikativer Art, da sie gerade bestimmte Inhalte transportieren (siehe sogleich B. und C.). Sie stellen deshalb nur eine bestimmte Art von Informationen dar, die über das Internet bzw. Datennetze verbreitet werden und damit einen Teil der Informationen, welche die Diensteanbieter i.S.d. TMG verarbeiten.

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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