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ee. Trennbare Teile von Telemedien

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Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 10 lit. b TMG und § 3d Abs. 1 Nr. 1 lit. b NetzDG-E sind auch trennbare Teile von Telemedien Videosharingplattform-Dienste, wenn für den trennbaren Teil der vorgenannte Hauptzweck vorliegt. Liegt ein solcher trennbarer Teil vor, stellt jedoch nur dieser Teil des Telemediums einen Videosharingplattform-Dienst dar, sodass auch nur auf diesen Teil die speziellen Regelungen für Videosharingplattform-Dienste Anwendung finden.95 Im Übrigen kann es sich jedoch weiterhin um ein soziales Netzwerk handeln, für welches das TMG,96 aber auch NetzDG gilt.

Videos, die in redaktionelle Inhalte der Online-Presse eingebettet sind, sind grundsätzlich keine trennbaren Teile von Telemedien und sollen vom Begriff des Videosharingplattform-Dienstes nach Erwägungsgrund 6 Satz 2 der RL (EU) 2018/1808 nicht erfasst sein.

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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