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c. Ergebnis zum Begriff des Inhalts i.S.d. NetzDG

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Im Ergebnis kann deshalb festgehalten werden, dass der Begriff des „Inhalts“ des NetzDG enger zu verstehen ist als der Begriff der „Information“ des TMG. Während der Begriff der „Information“ grundsätzlich jegliche Daten umfasst, die der Diensteanbieter für einen Nutzer speichert, stellt das NetzDG mit seinem Begriff des „Inhalts“ allein auf Inhalte kommunikativer Art ab. Diese können jede Form haben, also z.B. Texte, Fotos und Videos, etwa nutzergenerierte Videos i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 14 TMG und § 3d Abs. 1 Nr. 2 NetzDG-E, sein.115

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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